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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
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  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

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Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses


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Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten für Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses

Februar 2002
Kategorien: Klienten-Info

Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechtes, die ab dem Jahre 2002 an bestimmte Personen, welche nicht Dienstnehmer sind, Honorare auszahlen, müssen nach Ablauf des Jahres gemäß § 109 a EStG Mitteilungen an das Finanzamt erstatten.

Betroffener Personenkreis
1. Aufsichtsräte, Verwaltungsräte und alle Personen, die mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut sind.
2. Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
3. Stiftungsvorstände
4. Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
5. Kolporteure und Zeitungszusteller
6. Privatgeschäftsvermittler
7. Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Funktionsgebühren erhalten
8. Freie Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 4 ASVG

Bagatellgrenzen
Die Meldung kann unterbleiben, wenn das im Kalenderjahr insgesamt geleistete Entgelt einschließlich Reisekostenersätze nicht mehr als EUR 900,– und das Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als EUR 450,– beträgt.

Mitteilungspflichten
An das Finanzamt
– Zuständigkeit
Die Mitteilung hat an jenes Finanzamt zu erfolgen, welches für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist oder im Fall der Umsatzsteuerpflicht zuständig wäre.
– Form der Zustellung
Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen, ist die Mitteilung im Wege der automationsunterstützten Datenübertragung durchzuführen. Andernfalls hat die Mitteilung, für jedes Kalenderjahr Ende Jänner des Folgejahres unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu erfolgen.

An betroffene Personen:
Den betroffenen Personen ist für Zwecke der Einkommensteuererklärung eine gleichlautende Mitteilung auszustellen.

Aufzeichnung der Daten
Um der Mitteilungspflicht gerecht zu werden, sind ab 2002 entsprechende laufende Aufzeichnungen folgenden Inhaltes zu machen:

1. Name, Anschrift, Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum, bei Personengesellschaften Sitz und Geschäftsleitung
2. Art der erbrachten Leistung
3. Auszahlungszeitpunkt
4. Entgelt und ausgewiesene Umsatzsteuer

Ausweispflichten der betroffenen Personen
In der der Steuererklärung beigeschlossenen Gewinn- und Verlustrechnung, der Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. Überschussrechnung sind die aus diesem Titel erhaltenen Beträge gesondert auszuweisen.

Praxishinweis:
Zweckmäßig ist die Verbuchung der diesbezüglichen ausbezahlten Beträge auf einem gesonderten Aufwandskonto samt Verknüpfung derselben mit den oben angeführten Daten in einer gesonderten Datei. Die Empfänger dieser Beträge sind zum gesonderten Ausweis bei der Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Bild: © Markus Bormann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.