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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung


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Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung

Februar 2002
Kategorien: Klienten-Info

Die Neuregelung betrifft alle Abgabenansprüche (ausgenommen Nebengebühren), die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Unmittelbar betroffen sind davon bereits die ersten Steuervorauszahlungen, die das Jahr 2002 betreffen (z.B. Einkommensteuervorauszahlung 1. Vierteljahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002.

Allgemeines
Die Verhängung eines Säumniszuschlages ist die automatische Folge einer verspäteten Zahlung und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Über Antrag ist allerdings der Säumniszuschlag nicht festzusetzen bzw. kann wieder beseitigt werden, wenn den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Bisher war die Dauer des Zahlungsverzuges für die Höhe des Säumniszuschlages bedeutungslos. Ab 1. Jänner 2002 ist diese aber für den 2. und 3. Säumniszuschlag von Bedeutung.

Arten der Säumniszuschläge
1. Säumniszuschlag
– keine Änderungen
-- 2% der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabe.
-- Respirofristen nur für den ersten Säumniszuschlag
3 Tage für den Bankenlauf gemäß § 211 (2) BAO
5 Tage zusätzlich bei ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 (2) BAO, wenn in den letzten 6 Monaten keine Säumnis eingetreten ist. Die Frist verlängert sich weiters um die in § 211 BAO genannten „Feiertage“.
– Änderungen
-- Die bisher in § 221 (2) BAO vorgesehene Freigrenze von S 10.000,– (Bemessungsgrundlage), welche zur Folge hatte, dass ein Säumniszuschlag bis S 200,– nicht vorgeschrieben worden ist, wurde im Erlasswege ab 1. Jänner 2002 auf EUR 2.500,– (S 34.400,–) erhöht, da der Betrag, bis zu dem kein Säumniszuschlag eingehoben wird, mit EUR 50,– (S 688,–) festgesetzt wurde.
-- Der Säumniszuschlag ist 1 Monat ab Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Diese Regel gilt auch für den 2. und 3. Säumniszuschlag. Eine verspätete Entrichtung des Säumniszuschlages löst keinen Säumniszuschlag aus.
2. Säumniszuschlag
Dieser beträgt weitere 1% für eine Abgabe, die nicht spätestens 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist.
3. Säumniszuschlag
Weitere 1% vom nicht entrichteten Abgabenbetrag werden vorgeschrieben, wenn dieser nicht spätestens 3 Monate nach Verwirkung des 2.Säumniszuschlages entrichtet ist.

Entfall der Säumniszuschläge
-- Zahlungsaufschub infolge Stundung, solange nicht durch Rückstandsausweis beendet.
-- Aussetzung der Einhebung bzw. Einbringung
-- Hemmung der Einbringung (z.B. bis zur Erledigung eines rechtzeitig eingebrachten Stundungsansuchens).

Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
-- Neu ab 1. Jänner 2002 ist, dass bei Nichtvorliegen eines groben Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO eine lange Antragsfrist, lediglich begrenzt durch Verjährung, besteht.
-- Weiterhin besteht gemäß § 308 BAO die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung, für die aber die kürzere Dreimonatefrist gilt.
-- Ferner kommt es über Antrag zur entsprechenden Herabsetzung des Säumniszuschlages, wenn die Stammabgabe aus irgend einem Grund (z.B. Berufung) herabgesetzt wird (§ 217 Abs. 8 BAO).

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.