DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Artikel empfehlen
Wellness- und Seminarleistungen im Umsatzsteuerrecht
Qualifikation von All- Inclusiv-Leistungen
In der Tourismusbranche werden Package- und All-Inclusive-Angebote immer häufiger. Sie umfassen insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und Tischgetränke beim Abendessen. Es werden Begrüßungscocktails gereicht oder Wanderungen durchgeführt. Diese im Package enthaltenen Leistungen können als Teil der umsatzsteuerlich mit dem 10%igen Steuersatz begünstigten Beherbergungsleistung gesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Rz. 1207 UStR enthält eine Auflistung derartiger Nebenleistungen wie: Ortsübliches Frühstück, Kinderbetreuung, Animation, Verleih von Sportgeräten, Abgabe von Liftkarten, Vermietung von Parkplätzen, Massagen, Bereitstellung von Sauna, Dampfbad, Fitnessräumen u.a. Handelt es sich um Nebenleistungen, sind sie steuerbegünstigt.
Keine Begünstigung, wenn Nebenleistung zu Hauptleistung wird
- Anders ist es, wenn neben normalen Beherbergungsleistungen auch gesonderte Wellnessleistungen angeboten werden und der Hotelgast für das von ihm gewählte Wellnessarrangement einen von der bloßen Übernachtung verschiedenen Preis bezahlen muss. In diesem Fall sieht die Finanzverwaltung die Wellnessleistung als selbständige Hauptleistung an, die mit 20% zu versteuern ist. Dies gilt auch, wenn derartige Leistungen von privaten Kuranstalten erbracht werden (grundsätzlich 10% für alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Leistungen), da Wellnessleistungen regelmäßig für gesunde Menschen erbracht werden, nicht auf Heilung ausgerichtet sind und nicht von Ärzten verschrieben bzw. unter ärztlicher Beaufsichtigung durchgeführt werden.
- In der Zurverfügungstellung von Seminarräumen sieht das BMF lt. Rz. 1200 UStR eine nicht begünstigte Nebenleistung, welche daher ebenfalls mit 20% ustpflichtig ist.
Bild: © jayrb - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.