DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Rückerstattung ausländischer Quellensteuern / Probleme mit Frankreich
Übersteigt die im Ausland einbehaltene Quellensteuer 15%, kann der übersteigende Betrag gem. Art. 10 OECD-Musterabkommen auf Antrag erstattet werden. Die Antragsformulare sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen.
Die Anträge sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt, versehen mit der Ansässigkeitsbestätigung, unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt zuzuleiten, welches die Versendung an die ausländische Behörde besorgt. Zwecks Beschleunigung des Amtsweges kann der Antragsteller das mit der Wohnsitzbescheinigung versehene Formular auch selbst an die ausländische Behörde senden.
Ausnahmen bestehen für die Schweiz und Frankreich. Die schweizer Behörde akzeptiert den Antrag nur, wenn er über das Finanzamt Eisenstadt einlangt, während Frankreich den Antrag nur vom Antragsteller selbst akzeptiert.
Das französische Formular ab 2006 neu 5000 - DE anstelle des bisherigen RF 1 stellt in Punkt V eine nahezu unerfüllbare Anforderung an einen Privatanleger. Es verlangt nämlich die Anschrift der auszahlenden Stelle (Schuldner der Kapitalerträge?), sowie eine Bescheinigung, dass an den Antragsteller der Nettobetrag, nach Abzug der Abzugsteuer zu dem in den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Satz, ausgezahlt worden ist. Im Unterschied zu institutionellen Anlegern (z.B. Investmentfonds) verfügen Privatanleger weder über eine Bankverbindung als auszahlende Stelle in Frankreich, noch kennt er die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge. Der einzige Beleg ist der Überweisungsträger seiner österreichischen Bank, aus dem der QEST-Abzug hervorgeht. Der Aufforderung in Pkt. V des Antragsformulars steht er daher hilflos gegenüber. Aus diesem Grund hat das BMF kürzlich ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Praxishinweis: Unter Pkt. V. sollte - in französischer Sprache! - auf den Umstand der Unmöglichkeit für die Erfüllung dieser Anforderung hingewiesen werden. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass der französische QEST-Abzug aus dem Beleg der österreichischen Bank als auszahlende Stelle deutlich ersichtlich ist. Sollte auch das nicht zum Ziel führen, ist das BMF zu kontaktieren.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.