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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Folgen des Zahlungsverzuges im Steuer- und Sozialversicherungsrecht sowie bei den Gemeindeabgaben

Februar 2002
Kategorien: Klienten-Info

Vorausgeschickt sei, dass zwischen Fälligkeit (Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit) und Entrichtungszeitpunkt zu unterscheiden ist. Säumnisfolgen werden durch verspätete Entrichtung ausgelöst. Im folgenden werden die Sanktionen für die verspätete Entrichtung behandelt.

Steuerrecht
Der Entrichtungszeitpunkt für vorgeschriebene Steuern ist der Buchungsmitteilung zu entnehmen. Für Selbstbemessungsabgaben ist er im Gesetz geregelt (z.B. 15. des Folgemonats bei lohnabhängigen Abgaben). Der Säumniszuschlag in der Höhe von 2% (seit 1. Jänner 2001 gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen – Hinweis auf nachfolgenden Artikel) kommt zur Vorschreibung, wenn folgende Respirofristen, die aber nur für den ersten Säumniszuschlag gelten, überschritten sind.

Respirofrist gemäß § 211 Abs. 2 BAO
Bei Banküberweisungen beträgt sie 3 Tage. Fällt der 3. Tag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, verlängert sich die Frist um diesen Tag. Das bedeutet aber nicht, dass der Überweisungsauftrag 3 Tage später erteilt werden kann. Die Respirofrist soll lediglich dem Bankenlauf Rechnung tragen. Erfolgt die Gutschrift auf dem Finanzamtskonto innerhalb dieser Frist, gibt es keinen Säumniszuschlag.

Zusätzliche Respirofrist bei ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 Abs. 2 BAO
Der Säumniszuschlag entfällt, wenn die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt und innerhalb der letzten sechs Monate keine Säumnis eingetreten ist. Damit verlängert sich in diesem Fall die Zahlungsfrist auf 8 Tage bzw. noch zusätzlich um die in § 211 (2) BAO erwähnten „Feiertage“.

Sozialversicherungsrecht
ASVG-Beiträge
Seit 1. August 2001 sieht § 59 ASVG auch eine Respirofrist von 3 Tagen vor. Damit soll ebenfalls dem Bankenlauf – wie im Abgabenrecht – Rechnung getragen werden. Ist die Gutschrift nicht nach Ablauf der Respirofrist auf dem Konto der Gebietskrankenkasse eingelangt, kommt es ab dem nächsten (Arbeits-)Tag zur Vorschreibung von Verzugszinsen in der Höhe von 7,21% p.a.
GSVG-Beiträge
§ 35 Abs. 5 GSVG sieht keine Respirofrist vor. Die Beiträge sind innerhalb von 15 Tagen nach dem Fälligkeitstermin (28. Februar; 31. Mai; 31. August; 30. November) zu entrichten. Erfolgt die Gutschrift auf dem Konto der Sozialversicherungsanstalt nach dem 16. Tag des Folgemonats, werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,21% p.a. vorgeschrieben.

Gemeindeabgaben
Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) sind ebenfalls bis zum 15. des Folgemonats zu entrichten. An die Stelle einer Respirofrist, welche in § 11 Abs. 2 KommStG nicht vorgesehen ist, tritt in Wien folgende Regelung:
Als maßgeblicher Entrichtungszeitpunkt gilt der Einzahlungstag und nicht die Gutschrift auf dem Bankkonto der Magistratsabteilung. Zum Monatsende werden ausstehende Entrichtungen ermittelt und in der Folge eingemahnt. Erfolgt auf die Mahnung die (verspätete) Zahlung, wird ab einem Rückstand von EUR 72,67 (S 1000,–) ein 2%iger Säumniszuschlag verrechnet.
Ob andere Gemeinden eine ähnliche Regelung vorsehen, müsste individuell pro Gemeinde erhoben werden.

Schlussbemerkung

Für verspätete Zahlungen Verzugszinsen zu verrechnen ist üblich und wirtschaftlich gerechtfertigt. Die Verhängung von fixen Säumniszuschlägen ist dagegen wirtschaftsunüblich und führt in der Regel zu überzogenen Säumnisfolgen. Bei Verzugszinsen von 7,21% p.a. beträgt der Zinssatz pro Verzugstag rund 0,02%. Beim Säumniszuschlag werden bereits für 1 Tag verspäteter Zahlung 2% vorgeschrieben. Das entspricht einer hundertfachen (10.000%igen) Erhöhung gegenüber 7,21% pro rata temporis verrechneter Verzugszinsen. Je länger der Zahlungsverzug dauert, umso niedriger wird der Zinssatz p.a. bei Verhängung eines Säumniszuschlages. Durch die steuerliche Neuregelung ab 1. Jänner 2001 summieren sich die Säumniszuschläge für 6 Monate auf 4%, was einer Verzinsung von 8% p.a. entspricht.
Daraus folgt, dass eine verspätete Zahlung bei Verhängung eines Säumniszuschlages aus betriebswirtschaftlicher Sicht unbedingt zu vermeiden ist.
Eine Verbesserung gegenüber der alten Rechtslage in der BAO ist hinsichtlich der Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage von S 10.000,– auf EUR 2.500,– (S 34.400,–) und der lediglich mit der Verjährung befristeten Antragstellung auf Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages mangels groben Verschuldens, eingetreten.

Bild: © a_korn - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.