DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
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Steuern
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Keine Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996-2002
Da nach dem Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsunternehmen infolge verbotener Beihilfen von Energieabgabevergütungen ausgeschlossen sind, hat der VwGH v. 20.11.2006, 2006/17/0157 einen diesbezüglichen ablehnenden Bescheid für 1996-2001 als nicht rechtswidrig erklärt. Laut seiner neuesten Entscheidung VwGH 30.1.2007, 2004/17/ 0078 erstreckt sich die Gemeinschaftswidrigkeit auch auf 2002. Damit dürfte geklärt sein, dass für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2002 kein Anspruch auf Vergütung besteht. Dass davon auch Produktionsbetriebe betroffen sein könnten, ist fraglich, weil dies dem Vertrauensgrundsatz widersprechen und derartige Rückforderungen verfahrensrechtliche Probleme (Verjährung) aufwerfen würde. Beihilfen unter € 100.000,- (De-minimis-Beihilfen lt. Art. 87 EG-Vertrag) fallen übrigens nicht unter verbotene Beihilfen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass Vergütungen für die Jahre 1996-2001 (2002?) zwar verbotene Beihilfen dargestellt haben, aus der Rechtsprechung des EUGH aber kein Rückzahlungsanspruch resultiere. Für offene Rechtsmittelverfahren besteht aber die Gefahr, dass unter Bezugnahme auf den Umstand, dass überhaupt kein Anspruch auf Vergütung bestanden hat, die Berufung abgewiesen werden könnte, weshalb zu empfehlen ist, anhängige Berufungen zurückzuziehen. Es ist sehr zu hoffen, dass mit der "Energieabgabenvergütungssaga" endlich Schluss ist.
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.