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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
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Aktiv

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Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Lohnsteuer-News lt. 2. Wartungserlass 2006 zu den LStR

April 2007
Kategorien: Klienten-Info

:: Zukunftssicherungsmaßnahmen Rz. 81

Der Freibetrag von € 300,- p.a. kann im Falle von mehreren gleichzeitigen Dienstverhältnissen bei jedem Arbeitgeber berücksichtigt werden und es kommt zu keiner Rückführung auf das einfache Ausmaß bei einer (Arbeitnehmer-) Veranlagung. Erfolgt die Zuwendung in Teilbeträgen (z.B. jeweils € 50,- p.m.) sind diese solange lohnsteuerfrei bis der Jahresbetrag von € 300,- erreicht ist.

:: Stock-Options - Lohnsteuerabzug Rz. 90c

Bei Optionsausübung nach Beendigung des Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber die Versteuerung nach § 67 Abs. 10 EStG nebst DB, DZ und KommSt vorzunehmen. Soweit die Lohnsteuer nicht durch Barlohn gedeckt ist, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber den erforderlichen Betrag zu zahlen. Die Haftung für die abzuführende Lohnsteuer trägt aber der Arbeitgeber.

:: Rückerstattung nachgekaufter Versicherungszeiten Rz. 579a

Infolge Vorliegens eines rückwirkenden Ereignisses kommt es innerhalb der Bemessungsverjährungsfrist von 5 Jahren zu einer Abänderung des Veranlagungsbescheides, in dem die Beiträge als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind. Keine Nachversteuerung erfolgt aber, wenn abgesetzte Beiträge für den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung rückerstattet werden (Rz. 610a).

:: Dienstverhältnis bei Lehrenden / Vortragenden im Rahmen der Erwachsenenbildung Rz. 688c, 992ff (vgl. Klienten-Info Jan. 2007)

Wenn kein gesetzlich geregelter Lehrplan besteht, tritt Lohnsteuerpflicht - für sonst selbständig tätige Vortragende - nur dann ein, wenn der Lehrgang mehr als vier Semester dauert. Ferner liegt ein Dienstverhältnis dann vor, wenn pro Semester mehr als 15 Vortragsstunden gehalten werden. Die Bezüge unterliegen aber nicht dem DB / DZ sowie der KommSt. Auf Grund einer Übergangsbestimmung ist diese Tätigkeit für das Wintersemester 2006/2007 noch als selbständige Tätigkeit zu behandeln. Nähere Informationen über die umfangreiche und kasuistische Neuregelung sind zu entnehmen aus: http://www.erwachsenenbildung.at

:: SV-Beitragsabzug bei Vergleichszahlung Rz. 1102b

Übersteigt die Vergleichszahlung an Arbeitnehmer, die der Abfertigung Neu unterliegen € 7.500,-, bleiben 20% des übersteigenden Betrages lohnsteuerfrei. Die einbehaltenen SV-Beiträge sind den jeweiligen Teilbeträgen anteilsmäßig zuzuordnen.

:: Herausrechnung von Überstunden Tz. 1162

Die für die Grundlohnberechnung bei einer Gesamtlohnvereinbarung erforderliche Anzahl der 50%igen Überstunden ist glaubhaft zu machen, wenn kein Nachweis bzw. keine zahlenmäßige Vereinbarung vorliegt. In diesen Fällen bestehen keine Bedenken, wenn für die Ermittlung der Zuschläge 20 Überstunden als Durchschnittswert für die Ermittlung des Grundlohnes unterstellt werden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.