DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Vermeidung von Formfehlern bei der Testamenterstellung
Seit 2005 gibt es kein mündliches Testament mehr, es sei denn es droht unmittelbare Gefahr, dass der Testator die Fähigkeit zu testieren verliert. In diesem Fall kann der letzte Wille mündlich oder schriftlich vor zwei fähigen gleichzeitig anwesenden Zeugen erklärt werden. Dieses sogenannte "Nottestament" verliert aber nach 3 Monaten nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit.
Die einfachste und billigste Nachlassregelung ist das holographe (eigenhändig geschriebene) Testament. Die geltende Testierfreiheit erfährt aber gewisse materielle und formelle Einschränkungen. Das Noterbenrecht (Pflichtteil) reduziert diese Freiheit etwa auf die Hälfte des zu verteilenden Vermögens und Formmängel können das Testament ungültig werden lassen. So hatte der OGH vor kurzem zu klären, welche Folgen ein unleserliches eigenhändig verfasstes Testament hat und wie ein gemeinsames Testament von Eheleuten aussehen soll.
:: Unleserlichkeit (7 Ob 185/05i)
Ist die Erbeinsetzung unleserlich und auch nicht durch einen Schriftsachverständigen zu verifizieren, wird sie durch das Gericht nicht anerkannt. Zeugenaussagen sind kein Beweismittel, da es sich um Umstände handelt, die außerhalb der Urkunde liegen. Sie können lediglich zu Auslegungen des leserlichen Inhaltes herangezogen werden.
:: Unterschrift (4 Ob 237/04p)
Ob als Unterschrift die Initialen genügen, obwohl das Gesetz den vollen Namen vorsieht, ist laut OGH zu prüfen, ob der Erblasser zu Lebzeiten rechtswirksame Dokumente immer mit seinen Initialen unterzeichnet hat. Als Grundsatz gilt, dass die Unterschrift jeden Zweifel über die Identität des Verfassers ausschließt. Es empfiehlt sich daher sicherheitshalber mit vollem Namen zu unterschreiben.
:: Gemeinsames Testament von Eheleuten
Selbst dann, wenn die Inhalte identisch sind, müssen beide Partner in ein und derselben Urkunde den Inhalt einzeln schreiben und unterfertigen, um gültig zu sein.
:: Materielle Einschränkung der Testierfreiheit
Die gesetzliche Erbfolge und das Noterbenrecht (Pflichtteilsrecht) dürfen nicht verwechselt werden. Wenn kein oder ein ungültiges Testament vorliegt, tritt das Intestaterbrecht (gesetzliches Erbrecht) wie folgt in Kraft: Ehegatten erhalten neben den Kindern und deren Nachkommen ein Drittel, neben den Eltern und deren Nachkommen zwei Drittel, sonst den gesamten Nachlass. Jedenfalls aber Wohnrecht und Hausrat. Die Verwandten erhalten je nach Verwandtschaftslinie (Parentel) den Rest. Die Testierfreiheit hat aber ihre Grenze im Pflichtteilsrecht, welches bestimmten Personen ein quotenmäßiges Forderungsrecht (auf eine Geldsumme) gegen den Nachlass sichert.
Pflichtteilsberechtigt sind: Die Nachkommen (Kinder und Kindeskinder) und Ehegatten mit je der Hälfte, sowie die Vorfahren mit einem Drittel des gesetzlichen Erbteils, wenn keine Nachkommen vorhanden sind. Ausgeschlossen sind Geschwister und deren Nachkommen sowie verschwägerte Personen und Lebensgefährten.
Berechnungsbasis ist der reine Nachlass (Aktiva minus Passiva). Liegenschaften sind mit dem Verkehrswert (nicht mit 3-fachem EW wie bei der ErbSt) anzusetzen.
Auf den Pflichtteil kann mittels Notariatsakt verzichtet werden. Gegebenenfalls kann auch eine angemessene Abfindung vereinbart werden. Für eine Enterbung sind aber nur bestimmte Gründe erforderlich (z.B. strafbares Verhalten gegen den Erblasser, anstößige Lebensart, Imstichlassen des Erblassers in einer Notsituation etc.)
:: Schlussbemerkung
Alleinstehende Personen, die auch keine nahen Blutsverwandten mehr haben und ihren Nachlass weder der gesetzlichen Erbfolge noch dem Staat überlassen wollen, können mittels Testament ihnen nahe stehenden Personen oder karitativen Einrichtungen etc. ihren Nachlass vererben. Wenn auch der Grundsatz gilt, man gibt besser mit der warmen als mit der kalten Hand, so steht diesem die Erfahrung gegenüber, dass übergeben oft schon nimmer leben bedeutet. Die Erfahrung zeigt, dass der überwiegende Teil der Erblasser ihr Vermögen so aufteilen, wie es im gesetzlichen Erbrecht geregelt ist. Woraus wieder der Grundsatz abzuleiten ist: Gut folgt Blut.
Bild: © John Hurst - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.