DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Artikel empfehlen
Evidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 Z 3 EStG als "Beilagen-Stiefkind" zur Körperschaftsteuererklärung
Seit 1. Jänner 1996 besteht die gesetzliche Verpflichtung, der jährlichen KöSt-Erklärung das (Kapital-) Evidenzkonto als Beilage anzuschließen, was in der Praxis allerdings selten erfolgt, zumal diese vom Finanzamt nicht urgiert wird. Grund dafür ist, dass die Beilage nicht im Interesse des Fiskus, sondern der Gesellschafter liegt. Leistet nämlich die Gesellschaft Auszahlungen an die Gesellschafter, so sind diese entweder als Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu qualifizieren. Während erstere KESt-pflichtig sind, sind die zweiten steuerneutral. Wird ein Eigenkapitalposten zugunsten von Gesellschaftern aufgelöst, der sowohl Einlagen als auch Gewinne enthält, entscheiden die Gesellschaftsorgane über die Zuordnung, die aber nicht im Ermessen der Organe liegt. Ist die Verknüpfung der Auszahlung mit einer Einlage erwiesen - wozu das Evidenzkonto dient - liegt eine steuerfreie Einlagenrückzahlung vor.
Einlagen im Sinne des Gesetzes sind:
Das aufgebrachte Kapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklagen ausgewiesen sind. Die Zuwendungen können nicht nur von den Gesellschaftern, sondern auch von Dritten stammen. Darunter zählen auch Agiozahlungen von später eintretenden Gesellschaftern, die in die Kapitalrücklagen eingestellt werden und somit auch den Altgesellschaftern zufallen. Ferner gehören dazu Partizipations- und Genussrechtskapital, sowie Verbindlichkeiten, die steuerlich als verdecktes Kapital gelten.
Nicht zu den Einlagen gehören Anteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, die gem. § 3 Z 29 EStG steuerfrei waren. Erfolgt nämlich deren Rückzahlung innerhalb von 10 Jahren, handelt es sich um eine steuerpflichtige Ausschüttung nach § 32 Z 3 EStG; ferner Beträge, die infolge Umgründung die Eigenschaft als Gewinnrücklage oder Bilanzgewinn verloren haben.
Schlussfolgerung:
Aus der Regelung des Evidenzkontos geht nicht hervor, dass nach den einzelnen Anteilsinhabern zu unterscheiden ist. Egal von wem die Einlage oder Zuwendung stammt - auch von dritter Seite oder später Eintretenden - ist die Einlagenrückzahlung für jeden Gesellschafter (auch wenn die Einlage nicht von ihm stammt) steuerneutral, wenn der Nachweis aus dem Evidenzkonto erfolgt. Es liegt daher in allen Fällen, in denen es Zuwendungen an die Gesellschaft gegeben hat (z.B. Liquiditätsengpass, Insolvenzgefahr etc.) im Interesse der Gesellschafter, das Evidenzkonto zu führen und durch Beilage desselben zur KöSt-Erklärung auch dem Fiskus gegenüber Einlagen und Zuwendungen in geeigneter Form in Evidenz zu halten. Hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert, sollte auch darauf hingewiesen werden.
Bild: © gratisography.com
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.