+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Dienstgeberabgabengesetze

Januar 2007
Kategorien: Klienten-Info

Der Mehrzahlgebrauch in der Überschrift hat seinen Grund darin, dass es zwei gleichlautende Gesetze mit völlig unterschiedlichem Inhalt gibt, nämlich ein Bundesgesetz über eine pauschalierte Abgabe von Dienstgebern geringfügig beschäftigter Personen (Dienstgeberabgabegesetz-DAG) und ein Landesgesetz in Wien über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe (im Sprachgebrauch U-Bahnsteuer genannt).

:: Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Übersteigen die monatlichen Entgelte (ohne Sonderzahlungen) an solche Dienstnehmer (auch freie Dienstnehmer) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze (2007: € 341,16) demnach € 511,74 (2006: € 499,74), hat der Dienstgeber an den Krankenversicherungsträger, bei dem die Meldung für die Unfallversicherung zu erfolgen hat, eine pauschale Abgabe in der Höhe von 17,8% zu entrichten (16,4% für PV & KV und 1,4% für UV). Die Abgabe (eigentlich ist es ein Sozialversicherungbeitrag) ist am 15. Jänner des Folgejahres fällig, kann von Selbstabrechnern aber auch monatlich entrichtet werden. Bei mehreren geringfügig Beschäftigten nach Vollendung des 60. Lebensjahres fallen nur 16,4% an, da der 1,4%ige UV-Beitrag entfällt. Bestehen für einen Dienstgeber mehrere Dienstgeber-Kontonummern, so hat eine Zusammenrechnung aller bei ihm geringfügig Beschäftigten zu erfolgen.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Entgelt den Grenzbetrag nur deshalb nicht überschreitet, weil das Beschäftigungsverhältnis während des Monats begonnen, beendet oder unterbrochen wurde. Die Geringfügigkeitsgrenzen gelten nicht für Lehrlinge, Hausbesorger und Kurzarbeiter.

:: Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer)

Abgabepflichtig ist jeder Dienstgeber, der mindestens einen Dienstnehmer in Wien beschäftigt. Die Abgabe beträgt für jeden Dienstnehmer pro angefangene Woche des Dienstverhältnisses € 0,72 und ist bis zum 15. Tag des Folgemonats für die im Vormonat entstandene Abgabenschuld zu entrichten. Bis 31. März des Folgejahres ist eine Dienstgeberabgaben-Erklärung für das vergangene Kalenderjahr einzureichen. Ein Rückerstattungsantrag ist bis zum Ende des Jahres einzubringen, das dem Jahr, für das die Erstattung begehrt wird, folgt. Eine Erstattung erfolgt, wenn die Summe der aus den Dienstverhältnissen geleisteten Entgelte im Vorjahr monatlich € 218,02 nicht erreicht und das steuerpflichtige Einkommen p.a. € 2.180,19 nicht überstiegen hat.
Von der Abgabe sind u.a. befreit: Die Arbeitszeit pro Woche übersteigt nicht 10 Stunden, der Dienstnehmer ist über 55 Jahre, Lehrverhältnisse, Hausbesorger, Behinderte und Präsenzdiener sowie Gebietskörperschaften.

Bild: © Yanik Chauvin - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.