DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
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Steuern
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- Vertretung vor Abgabenbehörden
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Klienten-Info - Archiv
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Neue Bilanzierungspflichten und deren steuerliche Auswirkungen ab 1. Jänner 2007
Handelsrecht-Unternehmensgesetzbuch
Gem. § 189 UGB (derzeit noch HGB) besteht ab 1. Jänner 2007 neben den Kapitalgesellschaften auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften bei Überschreiten der Umsatzerlöse von € 400.000,– in zwei aufeinanderfolgenden Jahren, ab dem zweitfolgenden Jahr oder bei Überschreiten dieses Schwellenwertes um mindestens die Hälfte, ab dem Folgejahr Bilanzierungspflicht und Verpflichtung zur Eintragung im Firmenbuch. Ausgenommen davon sind Freiberufler sowie Land- und Forstwirte. Die steuerlichen Buchführungsgrenzen gelten daher nur mehr für L&FW. Durch § 907 UGB (Übergangsbestimmungen) sind die Härten auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart deutlich gemildert.
Steuerrecht
Mit dem StruktAnpG 2006 wurde § 5 EStG den handelsrechtlichen Bestimmungen angepasst. In der Praxis kommt es bei Überschreiten der Umsatzerlöse aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2007 und 2008 ab 2010 zur Rechnungslegungspflicht. Betragen aber die Erlöse im Jahre 2007 mehr als € 600.000,– besteht sie bereits ab 2008. Die Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist demnach nicht mehr von der Eintragung im Firmenbuch abhängig. Auf Grund von Übergangsbestimmungen können Unternehmen, die vor dem 1. Jänner 2007 ihren Betrieb eröffnet haben und nicht protokolliert waren, über Antrag in der Steuererklärung des betreffenden Jahres die bisherigen steuerlichen Bestimmungen bis 31. Dezember 2009 in Anspruch nehmen. Für Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhändler gilt die alte Rechtslage für weitere 3 Jahre.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.