DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuern
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Hausapotheke eines Arztes
Medikamentenverkauf
Hausapotheken führende Ärzte haben umsatzsteuerlich zu beachten, dass der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Tätigkeit gilt und daher umsatzsteuerpflichtig ist (20% Steuersatz, 10% bei Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel). Die Befreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung (Umsätze max. jährlich € 22.000,- ab 2007 max. € 30.000,-) wird regelmäßig nicht greifen, da diesbezüglich auch die (unecht) steuerbefreiten Umsätze miteinbezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen, wobei die Vorsteuern aus dem Einkauf der Medikamente abgezogen werden können. Ein Vorsteuerabzug steht auch für Einrichtungsgegenstände zu, die unmittelbar mit der Hausapotheke im Zusammenhang stehen (Kästen, Regale zur Medikamentverwahrung). In jenen Fällen ohne exakte Zuordnungsmöglichkeit (z.B. Computer) ist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 UStG ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz ermittelt. Die einzelnen Ausgabenpositionen sind folglich entsprechend der Zugehörigkeit zur Hausapotheke (0%, aliquoter Anteil, 100%iger Vorsteuerabzug) aufzuteilen.
Erfassung von Rezeptgebühren
Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind die für den Sozialversicherungsträger vereinnahmten Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen - in Form durchlaufender Posten - zu erfassen (BMF vom 23. Juni 2006). Hinsichtlich deren Verbuchung hat die Finanzverwaltung eine strengere Vorgehensweise angekündigt. Es ist demnach zwingend eine laufende Einzelaufzeichnung im Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung erforderlich. Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorgehensweise, derzufolge die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet wurden und nur indirekt im Zuge der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt wurden, entspricht demnach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren (z.B. durch Unfall, einfaches Vergessen des Arztes, Sozialfälle) ist ebenfalls nicht zulässig.
Zusammenfassung
Der Arzt mit Hausapotheke ist daher einerseits bei der Einnahmenerfassung zur Einzelerfassung der Rezeptgebühren verpflichtet, andererseits sollte er beim Vorsteuerabzug die Zurechnung zur Hausapotheke möglichst genau festlegen.
Bild: © Anna Blau - BMF
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.