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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
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  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

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Steuerbegünstigungen bei Abfertigungen / Abfindungen


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Steuerbegünstigungen bei Abfertigungen / Abfindungen

Oktober 2006
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Seit Einführung der Abfertigung Neu ab 1. Jänner 2003 bestehen für die Steuerbegünstigung nach altem und neuem System wesentliche Unterschiede. Ob die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigungen gegeben sind, wird in den Fällen der Abfertigung bei Gesellschafter-Geschäftsführern und Familienangehörigen als Betriebsnachfolger erläutert.

Abfertigung Alt

An den Anspruchsvoraussetzungen sowie den steuerlichen Bestimmungen hat sich nichts geändert. Die Lohnsteuer von der Abfertigung ist entweder nach der Vervielfachermethode oder mit dem festen Steuersatz von 6% - je nachdem was günstiger ist - zu berechnen. Auch bei der freiwilligen Abfertigung bleibt alles beim Alten.

Abfertigung Neu

Der vom Arbeitgeber entrichtete Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (MVK) in der Höhe von 1,53% der Lohnbezüge ist lohnsteuerfrei. Die Abfertigungszahlung an den Arbeitnehmer von der MVK unterliegt dem festen Steuersatz von 6%; erfolgt sie aber in Rentenform besteht Steuerfreiheit. Die Kapitalablöse der Rente ist aber wieder mit 6% steuerpflichtig. Für freiwillige Abfertigungen gibt es keine der Abfertigung Alt vergleichbare Steuerbegünstigung. Als Ersatzregelung sei auf die im Folgenden erwähnte Begünstigung für Vergleichszahlungen hingewiesen.

Vergleichszahlungen gem. § 67 Abs. 8a EStG

Bei Abfertigung Neu
Fallen Vergleichssummen bei oder nach Beendigung von Dienstverhältnissen an und werden sie für Zeiträume ausbezahlt, für die eine Anwartschaft gegenüber der MVK besteht, sind sie bis € 7.500,- mit 6% zu versteuern. Diesen Betrag übersteigende Auszahlungen bleiben im Ausmaß von 20% steuerfrei, 80% sind nach dem Monatstarif zu versteuern.

Bei Abfertigung Alt
Der feste Steuersatz von 6% für € 7.500,- kommt nicht zur Anwendung. Von der gesamten Vergleichszahlung bleiben 20% steuerfrei, der übersteigende Teil ist nach dem Monatstarif zu versteuern.

Abgrenzungsregelung zwischen Abfertigung Alt und Neu

Bei Arbeitsverträgen, die vor dem 1. Jänner 2003 begonnen haben, ist zu unterscheiden, ob die bisher erworbenen Anwartschaften zur Gänze oder teilweise in das neue System übertragen oder „eingefroren” worden sind und der Arbeitnehmer in das neue System gewechselt hat bzw. im alten verblieben ist.

Anspruchsvoraussetzung / Sonderfälle

Allgemein
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei: Kündigung durch den Arbeitgeber, ungerechtfertigte oder unverschuldete Entlassung, berechtigten vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers, Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder dessen einvernehmliche Auflösung.
Kein Anspruch besteht dagegen bei Fortsetzung des Dienstverhältnisses unter unwesentlich geänderten Bedingungen (Rz 1070 LStR). Nur dann, wenn bei wesentlich geänderten Verhältnissen (z.B. Bezugsreduktion von mindestens 25%) zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Dienstverhältnis begründet wird, bleibt die Steuerbegünstigung für die bezahlte Abfertigung erhalten.

Betriebsübernahme im Familienbetrieb
Die Auszahlung von im alten Abfertigungssystem angesammelten Abfertigungsansprüchen von familienangehörigen Dienstnehmern werden im Falle der Betriebsübernahme durch diese weder als Betriebsausgabe noch als steuerbegünstigte Abfertigung vom Fiskus anerkannt. Entrichtete Lohnsteuer kann gem. § 240 BAO auf Antrag vom Arbeitgeber bis zum Ablauf des Kalenderjahres ausgeglichen oder zurückgefordert werden; der Arbeitnehmer kann den Rückzahlungsantrag bis zum Ablauf des 5. Jahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, stellen.

Abfertigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
Laut UFS, Wien 4.4.2006, RV/2637-W/02 ist für die Steuerbegünstigung der Abfertigung die Einstellung aller (auch nur geringfügigen) aktiven Tätigkeiten erforderlich.
Im konkreten Fall handelte es sich um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers gem. § 22 Z 2 EStG, für welche der halbe Steuersatz (Übergangsgewinn) nach § 37 EStG beansprucht worden ist. Da der Berufungswerber aber seine Tätigkeit als Fachgruppenvorsteher erst nach Ablauf seiner Funktionsperiode, die über den Zeitpunkt seiner Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer hinaus ging, einstellte und bis dahin geringfügige Funktionsgebühren bezog, wurde die Berufung abgewiesen.

Bild: © a_korn - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.