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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Das KMU-Förderungsgesetz 2006 ab 1. Jänner 2007

September 2006
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

Am 23. Mai 2006 wurde das KMU-Förderungsgesetz (KMU-FG) im Nationalrat beschlossen, womit das EStG und das UStG abgeändert werden, mit dem Ziel steuerliche Begünstigungen für Einnahmen-Ausgabenrechner (einschließlich Freiberufler) zu schaffen. Für gewerbliche Unternehmer darf der Jahresumsatz € 400.000,- nicht überschreiten.

Die Begünstigungen umfassen:

  • Freibetrag für Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter,
  • Verlustvortrag für 3 vorangegangene Jahre. Der bisherige Verlustvortrag gemäß § 18 Ab. 7 EStG (Anlaufverlust) wurde neu formuliert und ab 2007 auf alle Verluste in den vorangegangenen 3 Jahren ausgedehnt.
  • Anhebung der Kleinunternehmergrenze lt. UStG auf netto € 30.000,- (bisher € 22.000,-), wobei die 15%ige Toleranzgrenze (inklusive fiktive USt) sich auf € 41.400,- erhöht. Auf die Anhebung der Umsatzgrenze gem. § 21 Abs. 2 UStG für den vierteljährlichen Voranmeldungszeitraum wurde offensichtlich vergessen. Der Kleinunternehmer ist daher verpflichtet, eine UVA monatlich abzugeben, wenn seine Umsätze € 22.000,- p.a. und vierteljährlich, wenn sie gem. § 21 Abs. 6 UStG € 7.500,- p.a. übersteigen. Dass es sich um Nullmeldungen in Papierform handelt, ändert daran nichts.

Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG):
Ein Freibetrag kann jährlich in der Höhe von 10% des Gewinnes bei Investitionen in begünstigte Wirtschaftsgüter (bis zur Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) geltend gemacht werden. Der Freibetrag beträgt höchstens € 100.000,-. Die AfA bleibt hiervon unberührt. Um den Freibetrag voll auszuschöpfen, muss die Investition mindestens € 1 Mio betragen, was bei gewerblichen Unternehmen (Umsatzgrenze € 400.000,- p.a.) wohl an der Realität z.T. scheitern dürfte. Bei Mitunternehmerschaften ist der Freibetrag anteilig den Gesellschaftern entsprechend ihrer Gewinnbeteiligung zuzurechnen. Doppelbegünstigungen sind ausgeschlossen. Hält der Mitunternehmer seine Beteiligung im Betriebsvermögen und hat er bereits für diesen Betrieb den Freibetrag geltend gemacht, ist eine weitere Geltendmachung ausgeschlossen.

Laut BMF fallen nicht unter die Begünstigung: Selbständige, die keinen Betrieb haben (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer mit Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit, Aufsichtsräte oder Stiftungsvorstände).

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Anlagegüter und Wertpapiere. Die Definition der Wertpapiere wurde dem § 14 Abs. 5 Z 4 EStG entnommen und hinsichtlich der Nachbeschaffung im Falle des Ausscheidens auf § 14 Abs. 5 Z 2 verwiesen. Eine Zweckwidmung (Deckung von Abfertigungsrückstellungen, die ab 2007 ohnedies nicht mehr erforderlich ist Rz. 3352 EStR) ist aus dem Gesetz nicht ableitbar. Die Wertpapiere sind dem Betriebsvermögen zuzurechnen.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages sind:

  • eine Behalte-/Nutzungsdauer von 4 Jahren
  • Verwendung in einer Betriebsstätte im Inland oder im EU/EWR-Raum

Einnahmen-Ausgabenrechner, die nicht bzw. nur teilweise in abnutzbare körperliche Anlagegüter investieren, können die Begünstigung dadurch maximal in Anspruch nehmen, indem sie den entsprechenden Betrag in Wertpapiere investieren. Es bleibt abzuwarten, ob vom BMF noch eine entsprechende Klarstellung betreffend Zweckwidmung erfolgen wird, was aber nicht anzunehmen ist.

Folgende Wirtschaftsgüter sind von der Begünstigung ausgenommen:

  • Gebäude,
  • PKW und KOMBI, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen,
  • Luftfahrzeuge,
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter, die gemäß § 13 EStG 1988 abgesetzt werden,
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht,
  • Wirtschaftsgüter, für die der Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 oder Z 4b EStG 1988 in Anspruch genommen wurde.

Nachversteuerung:
Scheiden die Wirtschaftsgüter innerhalb der 4-Jahresfrist aus dem Betriebsvermögen aus oder werden sie in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, so ist der Freibetrag in diesem Jahr gewinnerhöhend anzusetzen. Im Falle der Wertpapiere ist jedoch eine Veräußerung dann nicht schädlich, wenn ein Nachkauf von körperlichen Wirtschaftsgütern oder Wertpapieren erfolgt. Die Nachversteuerung entfällt, wenn die Wirtschaftsgüter aufgrund höherer Gewalt oder eines behördlichen Eingriffs ausgeschieden sind.

Geltendmachung und Wirksamkeit:
Voraussetzung für die Inanspruchnahme sind der Ausweis des Freibetrages in der Steuererklärung sowie ein Verzeichnis der begünstigten Wirtschaftsgüter in der Beilage zur Steuererklärung. Die Berichtigung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- oder Feststellungsbescheides möglich.

Praxishinweis: Für die betroffenen Steuerpflichtigen ist es steuerlich daher vorteilhaft, Investitionen in die Zeit ab 2007 zu verschieben.

Bild: © sergign - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.