DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Vor Erhöhung der Erbschafts- und Schenkungssteuer bei Grundstücksübergang oder deren gänzliche Abschaffung?
Im Artikel "Grundstücksübergang im Steuerrecht" in der Klienten-Info Februar 2006 wurde unter Pkt. 2 darauf hingewiesen, dass bei ausländischen Grundstücken als Bemessungsgrundlage nicht der 3-fache Einheitswert, sondern der gemeine Wert heranzuziehen ist. Nun prüft der VfGH, ob hier nicht unsachliche Belastungsunterschiede vorliegen und führt noch weitere Verzerrungen wie folgt an:
- Die jahrzehntelang unveränderten Einheitswerte führen zu einer notorischen Unterbewertung und bilden weder die regionale noch individuelle unterschiedliche Wertentwicklung ab.
- Beim unentgeltlichen Erwerb von Grundbesitz muss der steuerpflichtige Erwerber nur einen Bruchteil jener Bemessungsgrundlage ansetzen, die ein Erwerber von Fahrnis und Bargeld gegen sich gelten lassen muss.
- Weiters ergeben sich Verzerrungen dadurch, dass übernommene Schulden und Lasten zum Nominalwert vom Einheitswert abgezogen werden.
Der VfGH geht vorläufig davon aus, dass die generelle pauschale Vervielfachung der Einheitswerte ein ungeeignetes Instrument ist, um die Wertentwicklung von Liegenschaften sachgerecht abzubilden. Ein Blick nach Deutschland legt die Lösung nahe, als Bemessungsgrundlage einen bestimmten Prozentsatz des Verkehrswertes heranzuziehen. Eine dort gleichlautende Bestimmung wurde nämlich bereits als verfassungswidrig aufgehoben und 50% des Verkehrswertes als angemessen festgelegt.
Das Vererben/Schenken von Grundvermögen wird über kurz oder lang daher sicher auch in Österreich zu einer Steuererhöhung führen. Der Vergleich von Grund & Boden mit Fahrnis und Bargeld - wie das der VfGH anstellt - ist allerdings problematisch, weil die Finanzierung der Steuer zu bedenken ist. Fahrnis und insbesondere Bargeld ist leicht teilbar, vom Grundstück kann man aber nicht "abbeißen"! Gegen die "Verzerrung", dass die Vererbung eines Sparbuches steuerfrei ist, kann aber auch der VfGH nichts unternehmen, da es sich hier um ein Verfassungsgesetz handelt. Wird ein Sparbuch geschenkt, fällt Schenkungssteuer an; wird Bargeld vererbt dann Erbschaftssteuer. Von Gleichheit der Besteuerung kann daher bei unentgeltlichem Übergang - sogar gleicher Vermögensgegenstände - schon bisher keine Rede sein.
Problematisch ist die Ermittlung des gemeinen Wertes, der wohl im Einzelfall zu schätzen sein wird. Es besteht die Gefahr, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerermittlung zu einem Verwaltungsmonster entartet. Wer an eine diesbezügliche Übergabe denkt, sollte also bei Zeiten handeln; wenn er aber der Ankündigung über die Abschaffung des ErbStG Glauben schenkt, zumindest mit der Schenkung noch auf dessen Realisierung warten.
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© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.