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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2005 von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten


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Erhöhung der Zwangsstrafen bei Nichteinreichung des Jahresabschlusses 2005 von Kapitalgesellschaften binnen 9 Monaten

September 2006
Kategorien: Klienten-Info

:: Zitierhinweis

Mit dem Gesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen HRÄG BGBl I Nr. 120/2005 erfolgte die Novellierung des Handelsgesetzbuches mit dessen Umbenennung in Unternehmensgesetzbuch - UGB mit Wirkung ab 1. Jänner 2007. Im Rechtsinformationssystem des Bundes (http://ris.bka.gv.at) führt daher die Bezeichnung UGB noch zu 0 Dokumenten; diese erscheinen nur bei der Kurzbezeichnung HGB. Die zitierten §§ beziehen sich daher noch auf das HGB.

:: Erhöhung der Zwangsstrafen schon ab 30. September 2006

Die Nichteinreichung des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2005 von Kapitalgesellschaften an das Firmenbuchgericht bis spätestens 9 Monate nach dem Bilanzstichtag gem. § 277 Abs. 1 HGB ist gem. § 24 FBG mit Zwangsstrafe von bis zu € 3.600,- bedroht. Eine Erhöhung kann laut Publizitätsrichtlinien-Gesetz (PuG) vom 26. Juni 2006 bereits für den Abschluss 2005 gem. § 283 Abs. 3 HGB ab 1. Juli 2006 verhängt werden, wenn die Einreichung nicht 2 Monate nach Rechtskraft der Erstvorschreibung erfolgt und zwar in der Höhe von bis zu weiteren € 3.600,-. Für mittelgroße Kapitalgesellschaften erhöht sich der Betrag bis zu € 10.800,- und für große Kapitalgesellschaften auf bis zu € 21.600,-, wenn die Einreichung auch nach der 2. Vorschreibung der Zwangsstrafe nicht erfolgt. Der Jahresabschluss ist seit 1. Juli 2006 nicht mehr 3-fach, sondern 1-fach einzureichen.

:: Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses ab 2007

Diese verpflichtende Form der Einreichung beim Firmenbuchgericht tritt erstmals für Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2007 per 30. September 2008 in Kraft und zwar für Kapitalgesellschaften bei denen die Erlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Bilanzstichtag € 70.000,- überschritten haben. Andernfalls kann die Einreichung weiterhin in Papierform erfolgen. Keine Offenlegungspflichten bestehen nach wie vor für Einzelunternehmen und Personengesellschaften, wohl aber wenn es sich um GmbH bzw. AG & Co handelt.

:: Gerichtsgebühren (derzeitiger Stand)

- Eintragungsgebühr ab 1. Jänner 2007
Die Erhöhung wird von bisher € 7,- auf € 37,- erfolgen, entfällt aber zur Gänze bei elektronischer Einreichung.

- Eingabengebühr
Deren Höhe bleibt - rechtsformabhängig - unverändert aufrecht, ermäßigt sich aber um € 7,- bei elektronischer Einreichung.

Beispiel: Einreichung eines GmbH-Jahresabschlusses in
Papierform: Eingabengebühr € 31,- + Eintragungsgebühr € 37,- insgesamt € 68,-
Elektronisch: Um € 7,- ermäßigte Eingabengebühr von € 24,- und keine Eintragungsgebühr. Ersparnis daher € 44,-!

Bild: © PascalR - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.