DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Neues bei Vereinsbesteuerung und Statutenanpassung
Mit Wartungserlass 2005 hat das BMF die Vereinsrichtlinien geändert und damit seine Rechtsansicht zur Vereinsbesteuerung aktualisiert. Weiters erfolgte eine Gesetzesänderung betreffend die Kapitalertragsteuerbefreiung.
:: Reisekostenersätze für Dienstnehmer
Rz 774 VereinsR regelt die Kostenersätze für Funktionäre, welche aber laut AÖF 2004/118 für Dienstnehmer des Vereines in den letzten 2 Jahren nicht anwendbar waren. Mit dem o.a. Wartungserlass vom 2. Jänner 2006 wurde diese Regelung ab 2006 wieder aufgehoben. Damit ist die vom EStG abweichende Reisekostenregelung für in einem Dienstverhältnis stehende Sportprofis sowie Ensemblemitglieder von in Vereinsform geführten Theatern oder Orchestern wieder anwendbar. Die abweichenden Begünstigungen bestehen darin, dass für die Reise weder eine Mindestdauer noch Mindestentfernung erforderlich ist. Durch wiederholte Aufenthalte an ein und demselben Ort wird ferner kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die auf solche Weise "steuerlich begünstigte" Reise beginnt also schon beim Verlassen der Wohnung und der Sportler, der z.B. jeden Tag am gleichen Platz trainiert, befindet sich somit immer auf Reise und kann die folgenden steuerfreien Reisediäten in Anspruch nehmen:
Verpflegungskosten bis 4 Stunden von € 13,20 und darüber € 26,40 pro Tag. Für Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50,- bis 4 Stunden und darüber € 3,-. Bei Auslandsreisen sind insgesamt € 36,70 pro Tag (um € 7,30 erhöhte Verpflegungskosten zuzüglich € 3,- Reisekostenausgleich) steuerfrei. Dass dem Dienstnehmer auch der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, wird in der Fachliteratur mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 5 Z 1 EStG begründet.
Nächtigungsgelder sind in Rz 774 nicht angeführt. Laut BMF können diese daher nicht steuerfrei abgegolten werden, weil die Abgeltung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Unterhaltskosten) lediglich den Kostenersatz für Fahrtspesen sowie den Verpflegungsmehraufwand betrifft. Den Begriff "Unterhaltskosten" haben die VereinsR unreflektiert aus den RL des Kontrollausschusses für die Verwaltung der Bundes-Sportförderungsmittel übernommen, ohne aber im Steuerrecht wirksam zu werden. In der Regel werden die Nächtigungskosten vom Verein übernommen. Sollten sie aber vom Dienstnehmer selbst getragen werden, handelt es sich um absetzbare Werbungskosten. (Hinweis auf Klienten-Info September 2005 "Unterschiedliche Höhe bei steuerfreien Reisekostenersätzen…" und April 2006 "Der Reisebegriff am Prüfstand vor dem VfGH ..."). Durch die gegenständliche Änderung werden die Unterschiede bei den steuerbegünstigten Reisekostenersätzen sogar bei gleichen Einkunftsarten noch weiter vergrößert.
:: Befreiung von der Kapitalertragsteuer
Vereine, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, konnten schon bisher die KESt mittels "Befreiungserklärung" vermeiden. Deren Nichtabgabe führte aber zu einem Verlust der Befreiung und konnte nicht mittels Rückzahlungsantrag behoben werden.
Ab 1. Jänner 2006 ist mit dem AbgÄG 2005 folgende Änderung eingetreten: § 21 Abs. 2 Z 3 KStG sieht Ausnahmen von der durch Steuerabzug eingetretenen beschränkten Steuerpflicht vor. Darunter fallen u.a. nunmehr auch Kapitalerträge, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzurechnen sind. Damit sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine auch dann von der KESt befreit, wenn keine Befreiungserklärung abgegeben worden ist. Die allerdings vom Kreditinstitut automatisch einbehaltene KESt ist mittels Rückzahlungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) innerhalb von 5 Jahren vom Finanzamt zurückzufordern.
Diese KESt-Befreiung bezieht sich aber nur auf Kapitalerträge aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren, die nachweislich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb stehen. Für Kapitalerträge z.B. aus veranlagten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden kann kein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Eine überproportionale Zuordnung von Geldeinlagen einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb kann aber zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen.
:: Statutenanpassung
Sollten die Vereinsstatuten noch nicht dem VereinsGes 2002 angepasst sein, was ja bereits bis spätestens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangsweise Auflösung des Vereines droht.
Die wesentlichen Anpassungen betreffen:
- Das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan muss mindestens aus zwei natürlichen Personen bestehen.
- Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die keinem Organ angehören dürfen.
- Die Rechnungslegungsbestimmungen (kleine, mittlere und große Vereine) sind entsprechend zu beachten.
:: Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereins Register) ist seit 1. April 2006 auf dem Briefpapier anzuführen.
Bild: © estima - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.