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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
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  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

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  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Steuerliche Begünstigung von Auftragsforschung für Klein- und Mittelbetriebe

Mai 2006
Kategorien: Klienten-Info , Ärzte-Info

:: Zielsetzung

KMU waren bisher von den steuerlichen Begünstigungen im Forschungsbereich häufig ausgeschlossen, wenn das wesentliche Merkmal der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht erfüllt wurde. Durch das Wachstums- und BeschäftigungsG 2005 wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgedehnt, indem Aufwendungen/Ausgaben für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung begrenzt steuerwirksam geltend gemacht werden können.

:: Wirkungsweise

In Anlehnung an die Förderung bei selbst durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gibt es auch bei der Auftragsforschung folgende Steuerbegünstigungen:

  • Forschungsfreibetrag
    Der Forschungsfreibetrag ist in § 4 Abs. 4 Z 4 b EStG geregelt und erstmals für Aufträge ab 1. Jänner 2005 wirksam. Er ermöglicht dem Auftraggeber die steuerliche Geltendmachung von 25% der Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsforschung und experimenteller Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr. Der Höchstbetrag verringert sich aliquot bei einem kürzeren Wirtschaftsjahr, wobei auch ein bloß angefangenes Monat einzubeziehen ist. Die maximale Steuerersparnis beläuft sich somit bei der KöSt auf € 6.250,- und bei der ESt auf € 12.500,-. Formelle Voraussetzung ist die Geltendmachung in der Steuererklärung (E1 und K1 KZ 797).
  • Forschungsprämie
    Die Forschungsprämie kann ebenfalls von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von höchstens € 100.000,- in Anspruch genommen werden. § 108c Abs. 2 EStG setzt die Forschungsprämie mit 8% der Aufwendungen/ Ausgaben fest. Da die Prämie direkt eine Steuergutschrift darstellt oder die Abgabenbelastung reduziert, beläuft sich die Steuerersparnis rechtsformunabhängig auf maximal € 8.000,- pro Wirtschaftsjahr. Bei Kapitalgesellschaften sowie im Falle von geringen Einkünften bzw. im Verlustfall ist daher die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorteilhafter. Die Geltendmachung erfolgt mittels Formular E 108c.

Die Begünstigung von Auftragsforschung ist auch deshalb vorteilhaft, weil Aufwendungen/Ausgaben, welche bei eigener Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt werden können (z.B. Abschreibungen, Verwaltungs- und Vertriebskosten), bei der Auftragsforschung gefördert werden.

:: Einschränkungen

Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie schließen einander aus, daher hat der Einkommensteuerpflichtige für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu entscheiden, welche Begünstigung er in Anspruch nimmt. Der Kreis der Auftragnehmer ist mit dem EU/EWR-Raum beschränkt und bezieht sich auf Unternehmen oder Einrichtungen, welche (auch) mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Hierbei kommt es nicht auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens, sondern auf den konkreten Auftrag an. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die im Konzern des Auftraggebers eingegliedert sind. Die Doppelförderung eines Forschungsauftrags auf Seiten des Auftraggebers und Auftragnehmers ist nicht gestattet, weshalb genaue Aufzeichnungen und klare Mitteilungen zwischen den Partnern notwendig sind.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.