DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
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Aktiv
- Laufende Analyse
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- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Kurz-Infos
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Pauschalbeitrag des Dienstgebers für geringfügig Beschäftigte
Der VfGH 7. Juni 2001, B1271/99 erhebt ernste Bedenken gegen § 53a Abs. 1 Zi 2 ASVG, wonach der Dienstgeber einen Pauschalbeitrag von den Bezügen der geringfügig Beschäftigten abzuführen hat, wenn die Summe der Auszahlungen das eineinhalbfache (2001: S 6.114,) der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Um in den Genuss der Ergreiferprämie zu gelangen, ist die Einbringung eines Rechtsbehelfes zu überlegen. Dies kann in der Art erfolgen, dass der berechnete Betrag gemeldet, aber unter Hinweis auf das VfGH-Erkenntnis nicht bezahlt wird. Gegen den Zahlungsbescheid müsste dann der Rechtsmittelweg ergriffen werden.
Optionsfrist bis 31. Dezember 2001 betreffend Beitragsgrundlagen GSVG
Antrag auf Berücksichtigung der Einkünfte 1995 bis 1997
Bis zum Jahr 1997 wurde die Beitragsgrundlage in der gewerblichen Sozialversicherung aus den Einkünften des drittvorangegangenen Kalenderjahres ermittelt. Für die Beitragsgrundlage des Jahres 1997 zählten daher die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid 1994. Im Jahr 1998 wurde der Berechnungsmodus umgestellt. Der Steuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres zählt nur noch für die Berechnung der vorläufigen Beiträge, die endgültigen Beiträgerichten sich nach den Einkünften im Beitragsjahr; die Beitragsgrundlage 1998 wird also von den Einkünften des Jahres 1998 abgeleitet.
Die Umstellung hat dazu geführt, dass sich die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 auf die Beitragsgrundlagen der Jahre 1998 bis 2000 nicht auswirken. Dadurch kann es für Versicherte, die keinen kontinuierlichen Einkommensverlauf aufweisen, im Einzelfall zu hohen Beitragsbelastungen oder pensionsrechtlichen Nachteilen kommen. Der Gesetzgeber hat daher eine Übergangsregelung geschaffen, nach der bis spätestens 31. Dezember 2001 beantragt werden kann, dass für die Beitragsbemessung der Jahre 1998 bis 2000 die Einkünfte der Jahre 1995 bis 1997 maßgebend sind. Ein solcher Antrag gilt immer für alle drei Jahre, ein Herausgreifen einzelner Jahre ist nicht möglich. Für individuelle Auskünfte, ob ein solcher Antrag zu empfehlen ist, stehen die SVA-Landesstellen zur
Verfügung.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.