DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuer- und verwaltungsrechtliche Folgen bei Weitergabe oder Erbschaft von noch nicht identifizierten Sparbüchern
Seit November 2000 dürfen keine anonymen Sparbücher mehr eröffnet werden und seit 1. Juli 2002 ist die Weitergabe solcher Sparbücher verboten. Auf Grund des Bankwesengesetzes gibt es nur mehr Namens- und Losungswort-Sparbücher. Als "Auslaufmodell" existiert allerdings noch das alte anonyme Sparbuch, lautend auf Überbringer, bei dem die Identität des Kunden noch nicht festgehalten wurde, weil sich dieser noch nicht gemeldet hat. Solange von diesem alten Sparbuch weder eine Behebung noch eine Weitergabe erfolgt, ändert sich vorläufig nichts, steht aber in Widerspruch zu § 40 BWG, in dem - zwecks Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - die Verpflichtung der Banken zur Feststellung der Identität der Bankkunden festgehalten ist.
:: Namenssparbuch
Dieses ist zwingend bei einem Guthaben von über € 15.000,- oder auf Wunsch des Kunden vorgesehen. Es lautet auf den Namen des identifizierten Kunden, der auch verfügungsberechtigt ist. Ist ein Losungswort vereinbart, kann eine Abhebung auch gegen Vorlage und Nennung des Losungswortes erfolgen. Bei Einlagen oder Abhebungen über € 15.000,- besteht Ausweispflicht.
:: Losungswort-Sparbuch
Für dieses ist gem. § 31 Abs. 3 BWG eine verwaltungstechnische Vereinfachung vorgesehen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Das Guthaben ist kleiner als € 15.000,-
- Die Identität des Kunden ist festgehalten
- Das Sparbuch darf nicht auf den Namen des identifizierten Kunden lauten (Fantasienamen sind möglich)
- Losungswort ist zwingend
Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat gem. § 32 Abs. 4 Z. 1 BWG jeder beliebige Vorleger des Sparbuches unter Nennung des Losungswortes das Verfügungsrecht.
:: Altes noch nicht identifiziertes anonymes Sparbuch
Seit 1. Juli 2002 gilt gem. § 103b BWG folgendes:
- Eine Behebung ist erst nach Identifizierung möglich. Bei einem Guthaben von über € 15.000,- kommt es allerdings zu einer Verzögerung um etwa 7 Tage bei der Auszahlung, infolge Verpflichtung der Bank zur Routinemeldung an die Geldwäschebehörde im Innenministerium, aber nicht an das Finanzamt!
(Praxishinweis: Zur Vermeidung dieser Meldung ist zu empfehlen, vor der Abhebung eine Einzahlung bei gleichzeitiger Identifikation vorzunehmen. In diesem Fall erfolgt nämlich dann die Auszahlung nicht von einem anonymen, sondern von einem Namenssparbuch.) - Eine Weitergabe vor Identifizierung ist mit Verwaltungsstrafe bedroht.
- Banken sind verpflichtet diese Sparbücher besonders zu kennzeichnen, sie aber wie bisher weiterzuführen (z.B. Verzinsung, Laufzeitbindung etc.)
:: Steuerliche Folgen bei Weitergabe von nicht identifizierten Sparbüchern
Im Erbfall kann so ein Sparbuch zur Steuerfalle werden, wenn es nicht in der Verlassenschaft abgehandelt worden ist. Bei Vorlage des Sparbuches ist - selbst bei Nennung des Losungswortes - die Abhebung von der Bank zu verweigern, weil es ja nicht identifiziert ist. Der Inhaber kann sich wohl bei dieser Gelegenheit identifizieren und dann abheben (bei über € 15.000,- mit der o.a. Verzögerung). Er verfügt aber über keinen gültigen Rechtstitel für den Erwerb des Sparbuches, weil er sich ja nicht als Erbe ausweisen kann. Bei offizieller Verwendung des Geldes (in einem Betrieb, bei privatem Hauskauf etc.) könnte das Finanzamt in einem Vorhalt nach der Herkunft der Mittel fragen. Bei nicht entsprechender Aufklärung könnte es folgende Schlüsse ziehen:
- Gelingt es dem Sparbuchinhaber nicht, die Erbschaft glaubhaft zu machen (z.B. das Buch ist erst nach Abhandlung der Verlassenschaft aufgetaucht und er ist Universalerbe) kann das Finanzamt eine Schenkung unterstellen.
- Gelingt nicht der Nachweis, dass die Schenkung vor dem 31. Dezember 2003 erfolgt ist (bis zu diesem Datum bestand nämlich Schenkungsteuerfreiheit), fällt Schenkungsteuer an.
- Erklärt der Inhaber, das Sparbuch habe immer schon ihm gehört, müsste er den Kapitalerwerb glaubhaft machen können, um den Verdacht des Schwarzgeldes abzuwenden.
:: Bankgeheimnis
Gem. § 38 BWG gilt das Bankgeheimnis. Ausgenommen davon ist u.a. im Falle des Todes des Kunden die Auskunftspflicht gegenüber dem Notar und dem Gericht. Beim Namenssparbuch sind Banken von sich aus zur Auskunft verpflichtet. Beim Losungswortsparbuch und beim nicht identifizierten Sparbuch nur bei Einbeziehung in die Verlassenschaft durch Notar bzw. Gericht. Der Einantwortungsbeschluss wird vom Gericht an das Finanzamt geschickt.
:: Schlussfolgerung
Um Rechtssicherheit für ein altes noch nicht identifiziertes Sparbuch zu erlangen, ist seine Identifizierung daher zu empfehlen. Damit ist die Abhebung durch den Vorleger unter Nennung des Losungswortes gewährleistet; bei über € 15.000,- allerdings mit einer Verzögerung, falls nicht im Zuge einer vorausgehenden Einzahlung die Identifizierung erfolgte. Ferner ist die Aufnahme in die Verlassenschaft sinnvoll, um einen Rechtstitel zu erlangen. Die Abhandlungskosten sollten das Wert sein. Erbschaftsteuer fällt ja keine an. Damit ist das Risiko bei der Weitergabe insbesondere bei der Erbschaft (Schenkungsteuer oder Schwarzgeldverdacht), sowie eine Verwaltungsstrafe gebannt. Andernfalls kann so ein Sparbuch zu einer "Danaererbschaft" mutieren.
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.