DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft
Zur Besicherung von Krediten werden oft private Bürgschaften (z.B. für Angehörige) übernommen. Wird so eine Bürgschaft dann schlagend, stellt sich die Frage, ob die angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
:: Außergewöhnliche Belastung
Voraussetzung ist, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen kann. Sie muss schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss und die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt) übersteigen.
Darüber hinaus hat der VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0173 noch folgende Voraussetzungen definiert:
- Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen abwenden zu können.
- Existenzbedrohende Notlage liegt nur vor, wenn der Angehörige seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten hätte können.
- Kredite dürfen nicht zur Betriebserweiterung oder einer sonstigen Ertragssteigerung dienen.
- Wenn die Bürgschaft ohne besondere Notwendigkeit eingegangen wurde, liegt keine sittliche Verpflichtung vor.
- Zwangsläufigkeit liegt nur dann vor, wenn der objektive Pflichtbegriff nach herrschender moralischer Anschauung die Übernahme gebietet. Es reicht nicht aus, dass die Übernahme bloß menschlich verständlich ist.
:: Werbungskosten
Sofern das Eingehen der Bürgschaft nicht privat veranlasst ist, sondern mit der Einkunftserzielung im Zusammenhang steht, kommt auch ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Frage. Werbungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten abgezogen werden. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers können nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht als Werbungskosten (bzw. bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auch nicht als Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, da es nicht typischerweise Aufgabe eines Geschäftsführers ist, für die Gesellschaft mit dem Privatvermögen zu bürgen.
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© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.