DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuern
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Kurz-Infos
Nicht nummerierte Eingangs- sowie Ausgangsrechnungen ohne Leistungszeitraum können die Schätzungsbefugnis des Fiskus auslösen
Der Berufungssenat II der FLD Wien, NÖ und Bgld kam am 12. März 1998 zu der Rechtsauffassung, dass sowohl die Nichtnummerierung der Eingangsrechnungen und Kassenbelege als auch die fehlenden Angaben in den Ausgangsrechnungen betreffend den Leistungszeitraum, der abgabenrechtlichen Vollständigkeitskontrolle zuwiderlaufen und damit gemäß § 184 Abs. 3 BAO eine Schätzung der Grundlagen für die Abgabenerhebungen vorzunehmen sei. In dieser Sache ist eine Beschwerde beim VwGH 98/14/0097 anhängig.
Kann das Finanzamt die Annahme nicht oder nicht ausreichend frankierter Postsendungen verweigern?
Obwohl § 313 BAO die Verfahrenskosten den Parteien auferlegt, ist der Fiskus von der bisherigen Verwaltungsübung (Erlass AÖFV Nr. 68/1980) abgegangen und nimmt derartige Postsendungen laut Erlass vom 2. November 1998 an, ohne Beitreibung (Nachforderung) der Portokosten vom Versender, sofern nicht erkennbar ist, dass eine missbräuchliche Verwendung dieser Regelung vorliegt.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.