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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Aktuelle Lehrlingsförderung

Oktober 2005
Kategorien: Klienten-Info

Mit 1. September 2005 hat die Förderung zusätzlicher Lehrstellen durch das AMS begonnen. Um in den Genuss der Lehrlingsprämie idHv. € 400,- monatlich im ersten, € 200,- im zweiten und € 100,- im dritten Lehrjahrzu kommen, ist folgendes zu beachten:

  • Rechtzeitige Kontaktaufnahme des Jugendlichen und des Betriebes mit dem AMS vor Ausbildungsbeginn.
  • Die einzelnen Lehrberufe müssen im Förderprogramm enthalten sein (evtl. je nach AMS-Landesdirektion unterschiedlich)
  • Die Lehrlingsprämie gibt es nur für zusätzliche Lehrlinge, die ihre Lehre zwischen 1. September 2005 und 31. August 2006 beginnen.
  • Die Lehrstelle gilt dann als zusätzlich geschaffen, wenn der Betrieb am Beginn des neuen Ausbildungsverhältnisses mehr Lehrlinge beschäftigt als zum 31. Dezember 2004.
  • Da die Förderung jährlich zuerkannt wird, muss die Gesamtzahl der beschäftigten Lehrlinge auch im 2. und 3. Lehrjahr höher sein als per 31. Dezember 2004.

:: Entfernungsbeihilfe

Seit 11. Juli 2005 bietet das AMS eine Beihilfe für Lehrlinge bei entfernt gelegener Lehrstelle für Fahrten zum bzw. Unterbringung am Arbeitsort, bis höchstens € 250,- p.m. mit Selbstbehalt von € 64,- p.m.

:: Lehrlingsausbildungsprämie gem. § 108f EStG

Diese steht dem Betrieb pro Lehrling in Höhe von € 1.000,- p.a. zu. In diesem Zusammenhang sei auf die Behaltepflicht der Lehrlinge hingewiesen: Nach Ablauf der Probezeit (3 Monate) ist eine Kündigung des Lehrverhältnisses grundsätzlich nicht vorgesehen. Das Berufsausbildungsgesetz zählt Entlassungstatbestände auf, die im Ausnahmefall zu einer fristlosen Kündigung führen können. Darüber hinaus ist der Lehrling nach Abschluss der Lehre für weitere 3 Monate im Unternehmen zu beschäftigen.

:: Lehrlingsfreibetrag gem. § 124b Z 31 EStG

Dieser beträgt € 1.460,- am Beginn des Lehrverhältnisses und im Jahr der Lehrabschlussprüfung. Bei Geltendmachung dieses Freibetrages entfällt die Lehrlingsausbildungsprämie.

Bild: © a_korn - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.