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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

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  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Unterschiedliche Besteuerung von Pensionsbezügen - Steuerfreiheit bis zur Höherbelastung

September 2005
Kategorien: Klienten-Info

Einkunftsarten

Grundsätzlich liegen Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit gem. § 25 EStG vor, gleichgültig aus welcher aktiven Tätigkeit die Pension stammt. Dazu zählen z.B. Bezüge aus in- und ausländischen Pensionskassen, Arbeitnehmerstiftungen, Unterstützungs- und Mitarbeitervorsorgekassen, gesetzlichen Pensionen, sowie Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen, wenn diese den Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung gleichartig sind. Ausländische Pensionsbezüge sind in bestimmten Fällen als wiederkehrende Bezüge nach § 29 EStG zu erfassen und es sind die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anzuwenden.

Besteuerungsformen

Pensionsbezüge können steuerfrei, anteilig zu 75% steuerfrei oder zum Tarif sogar höher besteuert sein, als Aktiveinkünfte.

:: Steuerfreie Pensionen

  • Bezüge aus Pensionskassen, soweit für die Beiträge bis e 1.000,- p.a. eine Prämie nach § 108a EStG (Prämienbegünstigte Pensionsvorsorge) in Anspruch genommen worden ist.
  • Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung - wie oben - eine Prämie nach § 108a EStG in Anspruch genommen worden ist.
  • Steuerfrei sind auch jene Pensionsbezüge, die auf die Veranlagungserträgeder o.a. Beiträge entfallen.

:: Zu 75% steuerfreie Pensionen

  • Jene Teile der Bezüge aus Pensionskassen, für welche die Beiträge vom Arbeitnehmer, vom wesentlich Beteiligten oder vom Arbeitgeber für sich selbst eingezahlt wurden. Gleiches gilt für die auf diese Beiträge entfallenden Gewinnanteile.
  • Höherversicherungspensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung, soweit die Steigerungsbeträge nicht auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren.

:: Tarifbesteuerung

Alle anderen Pensionsbezüge unterliegen der vollen Steuerbelastung, wobei für Pensionisten eine vom Arbeitnehmer unterschiedliche Monatssteuertabelle ab 2005 anzuwenden ist, weil unterschiedliche Absetzbeträge zur Anwendung gelangen. Während für Arbeitnehmer p.a. der Verkehrsabsetzbetrag von e 291,- der Arbeitnehmerabsetzbetrag von e 54,- und der Werbungskostenpauschbetrag von e 132,- (insgesamt also e 477,-) zustehen, gilt für den Pensionisten lediglich der Pensionistenabsetzbetrag von e 400,- p.a. und der auch nur in voller Höhe bis zu einem Jahreseinkommen von e 17.000,- mit einer Einschleifregelung bis e 25.000,-. Darüber entfällt er zur Gänze. Der Werbungskostenpauschbetrag steht nicht zu. Dadurch ist die Steuerbelastung des Pensionisten höher, als die des Aktiven.

:: Auslandspensionen

Bezieher ausländischer Pensionen, für die Österreich das Besteuerungsrecht zusteht, sind unter KZ 359 in E 1 zu erklären. Einbehaltene ausländische Einkommensteuer ist in diesem Fall auf die österreichische Einkommensteuer anrechenbar, wenn dies im DBA oder § 48 BAO bzw. § 103 EStG (Zuzugsbegünstigung) vorgesehen ist. Steht Österreich aber das Besteuerungsrecht nicht zu, dann hat die Eintragung unter KZ 440 in E 1 (Progressionsvorbehalt) zu erfolgen. Bezüge aus ausländischen Pensionskassen, an welche die Beiträge freiwillig geleistet wurden bzw. im Ausland keine gesetzliche Beitragspflicht besteht, sowie Bezüge aus einer ausländischen Sozialversicherung, die nicht der inländischen vergleichbar ist, sind nach § 29 EStG zu versteuern und unter KZ 380 in E 1 zu erfassen.
Bezüge aus ausländischen Pensionskassen sind gem. § 25 Abs. 1 2b EStG nur mit 25% steuerlich zu erfassen, soweit die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben (neue Formulierung im Gesetz ab 2005). Bisher lautete der Gesetzestext: …, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.

:: Praxishinweis für die Überprüfung der75%igen Steuerbefreiung

Vielfach ist aus der monatlichen Pensionsabrechnung nicht ohne weiteres ersichtlich, ob diese Steuerbefreiung auch tatsächlich berücksichtigt wurde. Das kann wie folgt leicht überprüft werden: Die Differenz zwischen der Bruttopension und der Steuerbemessungsgrundlage - unter Berücksichtigung des abgezogenen KV-Beitrages - ist der 75%ige steuerfreie Anteil, aus dem die gesamte Höherversicherungspension errechnet werden kann. Diese muss mit der Pensionsbestätigung der SVA, welche angefordert werden kann, übereinstimmen. Für die Berechnung der Lohnsteuer ist - wie oben ausgeführt - die Monatslohnsteuertabelle 2005 für Pensionisten heranzuziehen.

Bild: © Frank Merfort - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.