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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Oktober 2001
Kategorien: Klienten-Info

Änderung im Gewährleistungsrecht ab 1. Jänner 2002

Mit BGBl I 2001/48 wurden die Gewährleistungsbestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes dem EU-Recht angepasst.

Gewährleistungsfristen
Zwei Jahre für bewegliche Sachen (bisher 6 Monate), wenn innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache ein Mangel auftritt.

Ein Jahr ausnahmsweise für gebrauchte Güter gemäß § 9 Konsumentenschutzgesetz, wenn im Einzelfall vereinbart. Bei Kraftfahrzeugen ist die Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der Zulassung mehr als 1 Jahr verstrichen ist. Im übrigen können die Gewährleistungsrechte des Verbrauchers vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (z.B. durch eine Vertragsklausel „die Sache habe keine gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften”).

Drei Jahre für unbewegliche Sachen (unverändert)

Sechs Wochen für Viehmängel (unverändert)
Längere oder kürzere Fristen nach Parteienvereinbarung zwischen Unternehmern und zwischen Privaten. Ein gänzlicher Ausschluss einer Gewährleistungspflicht für neue Sachen ist aber sittenwidrig.

Beweislastumkehr
Tritt der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe der Sache auf, besteht die Rechtsvermutung der ursprünglichen Mangelhaftigkeit, es sei denn, es handelt sich um offenbare Gebrauchs- oder Abnützungserscheinungen bzw. Fehlbehandlung der Sache. Die Rechtsvermutung ist allerdings von dem in Anspruch genommenen widerlegbar. Für später auftretende Mängel liegt die Beweislast beim Übernehmer.

Vorrang der Verbesserung
Der Übergeber hat primär die Chance zur Verbesserung oder zum Austausch vor Preisminderung und Wandlung.

Gewährleistung bei Werkverträgen
Laut § 1167 ABGB kommt es zur einheitlichen Regelung wie bei Kaufverträgen. Bisher gab es in einigen Punkten, insbesondere bei der Inanspruchnahme verschiedener Hilfsmittel bei Auftreten eines Mangels Abweichungen zum Kaufvertrag.

Rückgriffsrecht
Nach erfolgter Gewährleistung kann der Unternehmer gegen seinen Lieferanten bis zum Hersteller Gewährleistungsansprüche geltend machen.

Versandkosten
Diese sind im Zusammenhang mit einer Gewährleistung vom Unternehmer zu tragen.

Geltungsbeginn
Die neue Regelung gilt für Verträge, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen werden.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.