+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschließlich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.divalentino.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Neuregelung der Lohnkontenführung ab 2005


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Neuregelung der Lohnkontenführung ab 2005

Juli 2005
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem AbgÄG 2004 wurde die Lohnkontenführung wie folgt neu geregelt:

Mindestangaben gem. § 76 Abs. 1 EStG

Zusätzlich zu den schon bisher geforderten Pflichtangaben, wie Name, Versicherungsnummer, Wohnsitz, etc. kommt ab 2005 neu hinzu: Kinderzuschläge samt Name und Versicherungsnummer der betreffenden Kinder.

Weitere Daten gem. § 76 Abs. 2 EStG

Die bisher laut Gesetz geforderten weiteren Daten sind nunmehr in der Lohnkontenverordnung 2005 wie folgt geregelt:

  • Bruttolohn (inklusive sonstige Bezüge und Vorteile), Zahltag, Lohnzahlungszeitraum, Trennung nach Tarifbesteuerung und festen Steuersätzen.
  • Einbehaltene Lohnsteuer
  • Bemessungsgrundlage und Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse
  • Steuerfreie Bezüge gem. § 3 EStG und zwar:
    • Z 4a: Wochengeld, Zuwendungen von Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen ...
    • Z 5a,c: Arbeitslosengeld, Notstands-, Überbrückungshilfe ...
    • Z 8: Zulagen bei Auslandsbeamten ...
    • Z 9: Einkünfte von Auslandsbeamten ...
    • Z 10: Bezüge für begünstigte Auslandstätigkeit ...
    • Z 11: Bezüge der Entwicklungshelfer ...
    • Z 12: Bezüge von ausländischen Ferialpraktikanten ...
    • Z 15a,b,c: Zuwendungen für Zukunftssicherung (€ 300,-), Abgabe von Beteiligungen (€ 1.460,-) und Optionen auf Beteiligungen (€ 36.400,-)
    • Z 22: Bezüge der Soldaten ...
    • Z 23: Bezüge der Zivildiener ...
    • Z 24: Auslandszulagen ...
    • Z 30: Einkünfte von Ortskräften im Auslandsdienst ...
  • Nicht steuerbare Leistungen
    • § 26 Z 4 EStG: Pauschale Reisekostenvergütungen ...
    • § 26 Z 6, 7a EStG: Umzugskostenvergütungen; Beiträge an Pensions- und Unterstützungskassen ...

Erleichterungen

Laut § 4 der VO brauchen die o.a. Daten - sofern sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen - für Arbeitnehmer, die im Inland weder beschränkt noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht in einem Lohnkonto erfasst zu werden, es sei denn, es handelt sich um vom inländischen Arbeitgeber ins Ausland entsendete Arbeitnehmer.
Betroffen sind Arbeitnehmer, die in von inländischen Unternehmen ins Ausland ausgelagerten Betrieben beschäftigt sind und von inländischen Unternehmen entlohnt werden. Für solche Arbeitnehmer ist eine inländische Lohnverrechnung überhaupt nicht erforderlich, da keine inländische Steuerpflicht besteht.
Ferner entfällt die Lohnkontoführung für bestimmte Politikerbezüge gem. § 25 Abs. 1 Z 4b EStG, wenn nicht mehr als € 200,- pro Monat ausbezahlt werden (z.B. Stadtrat, Bürgermeister etc.).
Ab 2005 gibt es nicht mehr die Möglichkeit auf Antrag Erleichterungen bei der Lohnkontoführung vom Finanzamt zu erwirken. Damit soll ein einheitlicher Standard bei der Lohnkontoführung hergestellt werden. Nach Auskunft vom BMF tritt aber für die Vergangenheit keine Änderung betreffend die auf diese Weise erreichten Erleichterungen ein.

Geltungszeitraum und Risken

Weniger erfreulich ist, dass die Lohnkontenverordnung 2005 rückwirkend ab den Lohnzahlungszeiträumen, die nach dem 31. Dezember 2004 enden, bereits anzuwenden ist. Dadurch können sich einerseits rückwirkende Anpassungserfordernisse ergeben, andererseits aber auch Vorteile durch die Erleichterungen, wodurch eine nachträgliche Sanierung eintritt. Die mit der Nichtbefolgung dieser Vorschriften verbundenen Risken können - nach Expertenmeinung - schlimmstenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit zur Folge haben, welche mit einer Geldstrafe von bis zu € 3.625,- sanktioniert ist.

Bild: © Xuejun li - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.