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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Zinsenfreier Zeitraum für die Anspruchszinsen betreffend Steuernachzahlungen infolge Bagatellgrenze

Oktober 2001
Kategorien: Klienten-Info

Die Bagatellgrenze von EUR 50,– (ATS 688,02) für die Belastung mit Anspruchszinsen bewirkt, dass eine Nachforderung nicht in jedem Fall die Zinsenpflicht auslöst. Erst wenn die Bagatellgrenze überschritten ist, kommt es in voller Höhe zur Zinsenvorschreibung. „Zinsenfuchser” können mittels einer Formel den zinsenfreien Zeitraum berechnen und zur Vermeidung von Anspruchszinsen termingerecht eine Anzahlung mit Verrechnungsweisung vor Bescheiderteilung leisten. Je niedriger die erwartete Nachzahlung ist, umso länger ist naturgemäß der zinsenfreie Zeitraum.
Die Formel für Euro-Beträge lautet:

(49,99 x 365)/(0,0525 x erwartete Nachforderung in EUR) = Zinsenfreie Tage

In dieser Formel ist die im einleitenden Artikel angeführte Zinsensenkung ab 18. September 2001 berücksichtigt.
Folgende Kriterien sind allerdings zu beachten:

Der Zinssatz kann sich ändern, da er vom Basiszinssatz abhängig ist. Eine Zinssatzminderung verlängert, eine –erhöhung verkürzt naturgemäß den zinsenfreien Zeitraum.

Sollte vor Ablauf des errechneten Zeitraumes noch kein Steuerbescheid ergangen sein, müßte die erwartete Nachforderung spätestens am Tag des Ablaufes des Zeitraumes am Konto des Finanzamtes eingelangt sein.

Der errechnete zinsenfreie Zeitraum verkürzt sich, wenn die Nachforderung laut Bescheid höher ist als der für die Berechnung herangezogene Betrag.
Der gesetzliche Zinsenberechnungszeitraum für Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide 2000 umfasst die Periode vom 1. Oktober 2001 bis zur Zustellung des Bescheides, maximal 42 Monate. Die Zinsenberechnung erfolgt tageweise (ab den Steuerbescheiden 2001 beginnt die
Verzinsung bereits ab 1. Juli des Folgejahres).
Da der Zeitraum zwischen Bescheiddatum und Zustellung ungewiss ist, behilft sich der Fiskus mit folgender Schätzung für das Zustellungsdatum:

für Anspruchszinsen 1 Tag nach Bescheiddatum
für Gutschriftszinsen 5 Tage nach Bescheiddatum

Beispiele für Steuerbescheide 2000 mit 5,25% Zinsen
zu erwartende Steuernachforderung
Zinsenfreie
Tage
Gutschrift auf Kto
Finanzamt
Zinsen unter
EUR 50,–
       
EUR 3.633,64 (ATS 50.000)
95*)
03.01.2002
49,65**)
EUR 2.180,19 (ATS 30.000)
159
22.03.2002
49,38
EUR 14.534,57 (ATS 200.000)
23
23.10.2001
48,08

*) Berechnung:
(49,99*365)/(0,0525 x 3.633,64) = 95,65 rd. 95 Tage zinsenfrei
**) Probe für Zinsenberechnung:
(3.633,64 x 0,0525 x 95)/365 = 49,65 Zinsen

Es versteht sich von selbst, den Spielraum für die Zinsenfreiheit nicht bis zum letztmöglichen Tag auszuschöpfen, da sonst die Gefahr besteht, mit den vollen Zinsen belastet zu werden, wenn auch nur 1 Tag dieses Zeitraumes überschritten ist. Eine Respirofrist ist nicht vorgesehen. Ändert sich der Zinssatz, ist die Berechnung nachzubessern. Das Risiko der Erhöhung des Nachforderungsbetrages ist allerdings kaum zu vermeiden.

Bild: © a_korn - Fotolia

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.