DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Energieabgaben und Energieabgabenvergütung / Vorausvergütung bereits für 2005
Abgabenarten
Seit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.
Energieabgabenvergütung
:: Rechtsgrundlage
Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde 2004 zwecks Anpassung an die EU-Energierichtlinie novelliert.
:: Vergütungsfähige Energieträger
Dazu zählen: Elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.
:: Vergütungsberechtigte
Alle Betriebe, soweit sie nicht die genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf und Warmwasser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (z.B. Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen etc.) fallen darunter.
:: Antrag auf Vergütung
Für diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular ENAV 1 zur Verfügung. Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine Sonderregelung besteht für die Vergütung der Kohleabgabe mittels Formular KOH 1, welche auch eine Pauschalvergütung bereits für das laufende Jahr ermöglicht (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2005).
:: Vergütungsbetrag
Zunächst ist der Nettoproduktionswert mittels des o.a. Formulars zu berechnen. Es ist das - grob gesagt - der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten ustbaren Vorleistungen (ustbare Aufwendungen und Anlagenzugänge). Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind zwei Methoden vorgesehen und zwar: Selbstbehalt C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Nettoproduktionswert beziehungsweise Selbstbehalt B (lt. Formular) unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag A (lt. Formular) abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu vermindern, woraus dann der Vergütungsbetrag resultiert. Die Berechnung ergibt sich beim Ausfüllen des Formulars. Das BMF hat in einer Information ausführliche Berechnungsbeispiele veröffentlicht.
:: Vorausvergütung ab 2005
Betriebe, die im vorausgegangen Jahr bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von 6 Monaten nach Jahresbeginn eine Vorausvergütung in der Höhe von 5% des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen, der dann mit der Vergütung für das gesamte Jahr zu verrechnen ist. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kann dieser Antrag bereits ab dem 7. Monat nach Ende des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Endete z.B. das Wirtschaftsjahr am 30. Juni 2004, besteht bereits seit 1. Jänner 2005 der Anspruch auf Vorausvergütung für 2005.
:: Vergütungen für die Jahre vor 2004
Da die Antragsfrist 5 Jahre beträgt, endet im Jahr 2005 die Frist für das Jahr 2000 für Produktionsbetriebe. Für Dienstleistungsbetriebe besteht erst für die Jahre ab 2002 Rechtssicherheit für die Inanspruchnahme der Vergütung.
:: Schlussbemerkung
Mag der Vergütungsantrag auch mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sein, sollte im Sinne einer Vorteilsabwägung doch darauf Bedacht genommen werden, dass Bargeld vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.
Als Kriterien für die Chance auf eine Vergütung seien angeführt:
Hohe ustbare Vorleistungen verringern den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt C.
Bei Energieabgaben ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden.
Bild: © IckeT - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.