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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Knalleffekt im Getränkesteuerstreit

Juni 2005

Seit der EuGH im Jahre 2000 die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke als EU- widrig mit Wirkung ab 1995 bezeichnet hat, tobt ein erbitterter Rechtsstreit. Die Länder sind auf die Idee gekommen, die Rückerstattung insoweit zu versagen, als die Steuer auf die Konsumenten überwälzt worden ist (Bereicherungsverbot). Diese Rechtsauffassung vertritt grundsätzlich auch der VwGH, verlangt aber von den Gemeinden, dass sie den Beweis hiefür erbringen müssen. Als Beweismittel ist die Kalkulation des Abgabepflichtigen heranzuziehen. Fehlen derartige Unterlagen, ist eine Parteienvernehmung durchzuführen, wobei letztlich auch eine Schätzung des Ausmaßes der Überwälzung und somit der ungerechtfertigten Bereicherung zu akzeptieren sei. Eine Berufung auf das WIFO-Gutachten alleine, ist für den VwGH jedenfalls zu wenig. Der Beweis ist ausschließlich betriebsbezogen unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Steuerpflichtigen von der Gemeinde zu erbringen (VwGH 24.2.2005).

Den Knalleffekt in dieser Auseinandersetzung löst nun aber das neue EuGH-Urteil vom 10. März 2005, C-491/03 aus, welches einen Gastwirt in Frankfurt betrifft. Der EuGH bezeichnet nämlich die Getränkesteuer als zulässig, soweit sie sich auf das Servieren der Getränke bezieht. In diesem Fall handle es sich nicht um eine Lieferung, sondern um eine Leistung und somit bestehe kein Widerspruch zur Verbrauchsteuerrichtlinie der EU.
Daraus ergeben sich nun folgende entgegengesetzte Rechtsauffassungen:

:: Kein Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer

Mit der Argumentation, die österreichische Getränkesteuer beziehe sich auf die Lieferung von Getränken und die Frankfurter Getränkesteuer sei mit der österreichischen nicht vergleichbar, stehen die Gegner der Getränkesteuer auf dem Standpunkt, dass die EU-Widrigkeit sehr wohl gegeben sei und der Rückerstattungsanspruch zu Recht bestehe.

:: Einfluss auf die österreichische Getränkesteuer

Mit dem Argument, es ergebe sich aus dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung der Schluss, dass das Servieren von alkoholischen Getränken in Gastronomiebetrieben keine Lieferung, sondern eine Dienstleistung sei, stehe die österreichische Getränkesteuer im Einklang mit dem EU-Recht und widerspreche demnach nicht der Verbrauchsteuer-RL. Das EuGH-Urteil aus 2000 beruhe auf einem Qualifikationskonflikt zwischen nationalem und EU-Recht. Unabhängig von den nationalen Bezeichnungen wie z.B. Lieferung, Darreichung, Verabreichen, Abgeben etc. handle es sich im gemeinschaftsrechtlichen Sinn beim Servieren von alkoholischen Getränken um eine Dienstleistung, weil diese gegenüber der Lieferung überwiege. Die Einhebung der österreichischen Getränkesteuer widerspreche daher nicht der Verbrauchsteuer-RL und es bestehe daher kein Rückerstattungsanspruch!

Anders sei die Situation im Handelsbetrieb zu beurteilen. Dort sei die Lieferung von alkoholischen Getränken auch im gemeinschaftsrechtlichen Sinn eine echte Lieferung und widerspreche der Verbrauchsteuer-RL.

Wie es weiter geht ?

Welche Rechtsansicht sich nun im österreichischen Getränkesteuerstreit durchsetzen wird, ist derzeit nicht absehbar.

Bild: © Kurt Kleemann - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.