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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Praktische Erfahrung mit Antrag auf Rückerstattung der ausländischen Quellensteuer / Frankreich ist anders / mangelhaftes Bürgerservice des österreichischen Finanzamtes

Mai 2005
Kategorien: Klienten-Info

In der Klienten-Info April 2005 wurde die Form der Antragstellung auf Erstattung der ausländischen Quellensteuern (z.B. Frankreich, Italien, Niederlande und Schweiz) dargestellt. Zur Durchführung des § 13a AVOG hat das BMF am 21. März 2000 in einem Erlass die Vorgangsweise im Detail festgelegt. Der Antrag ist mittels aufgelegtem Formular für das betreffende Land, beim zuständigen Finanzamt einzureichen und von diesem nach der Ansässigkeitsbestätigung unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt ("von Amt zu Amt") zuzuleiten, das die Weiterleitung direkt an die zuständige ausländische Behörde besorgt. Soweit die formale Vorgangsweise, an welche sich der Antragsteller gehalten hat.

:: Erledigung durch die österreichischen Finanzämter

Zu seiner größten Überraschung erhielt er nach einigen Wochen vom zuständigen Finanzamt - ohne weiteren Kommentar - nur das von ihm eingereichte Antragsformular RF1 (Frankreich) mit diversen Stempeln versehen zurück. Was tun? Und warum nur Frankreich? Auf telefonische Anfrage beim zuständigen Referenten, bei dem im Formular namentlich angeführten Beamten, der die Ansässigkeit bestätigt hat sowie beim Fachbereichsleiter war keine andere Aufklärung zu erhalten, als die Feststellung, dass man das immer so mache. Der Vorhalt des Antragstellers, dass ihm damit nicht geholfen sei und er somit im Regen stehen gelassen werde, replizierten die Beamten mit dem Hinweis auf ihre eigene Frustration, dass eben alles immer komplizierter werde und auch ihnen die nötigen Informationen fehlen, aber darüber dürfe man ja nicht reden!

:: Problemlösung

Als möglicher Rettungsanker bot sich noch das Finanzamt Eisenstadt an. Und welch ein Wunder! Die zuständige Referentin erinnerte sich an die eingereichten Anträge und erklärte, es sei grundsätzlich richtig, dass die Erstattungsanträge vom Finanzamt Eisenstadt direkt an die ausländischen Behörden weitergeleitet werden, allerdings mit Ausnahme jene nach Frankreich. Wenn das österreichische Finanzamt diese nach Frankreich schicke, werden sie wieder zurückgesandt. Im Formular RF1 sei nämlich erläutert, dass die Ausfertigung desselben nach Erteilung der Ansässigkeitsbestätigung an den Gläubiger (Antragsteller) zuzustellen sei, der dann die 3. und 4. Ausfertigung selbst an die Direction des Services generaux et de l`Informatique, IFAC des non- residents, 9 rue d’ Uzes, Paris 2a zu senden habe.

:: Schlussfolgerung für die Praxis

Zweifellos wäre es für den Antragsteller zeit- und nervensparend gewesen, wenn das Finanzamt ihn gleichzeitig mit der Rücksendung des Antrages schriftlich darüber informiert hätte, was er damit machen soll.

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Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.