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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Qualifikation der Einkünfte aus der saisonal bedingten Privatzimmervermietung am Bauernhof

April 2005

Grundregel lt. Rz 4193 EStR

:: Bis 5 Betten: Die Einkünfte sind mit der Pauschalierung abgegolten.

:: Von 6 bis 10 Betten: Die Einnahmen stellen einen steuerpflichtigen Nebenerwerb dar, bei dem die Ausgaben mit 50% der Einnahmen pauschaliert sind.

:: Über 10 Betten: Es liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Unterscheidung zwischen Fremdenzimmer und Appartements

Für die Beurteilung der Einkunftsart, ob Nebenerwerbseinkünfte, Vermietung oder Gewerbebetrieb, ist hinsichtlich der Bettenkapazität zwischen Fremdenzimmer mit Frühstück und Appartements, sowie des Umfanges der erbrachten Nebenleistungen zu unterscheiden (Einkommensteuerprotokoll 2004 zu Land- und Forstwirtschaftlichen Zweifelsfragen).

:: Gleiche Behandlung
Besteht ein einheitliches Vermarktungskonzept (Urlaub am Bauernhof mit Produktverkostung, Mitarbeit der Gäste, Betriebsbesichtigung, Demonstration der Betriebsabläufe etc.) oder werden sowohl gegenüber den Zimmergästen als auch den Appartementgästen die gleichen Leistungen erbracht, gilt für alle die 10-Bettengrenze. Ist diese überschritten liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

:: Ungleiche Behandlung
Werden dagegen die Nebenleistungen (tägliche Reinigung, Frühstück etc.) nur den Zimmergästen gegenüber erbracht, gelten die oben angeführten Bettengrenzen nur für die Fremdenzimmer.

Beispiel: 4 Doppelzimmer und 2 Appartements mit je 4 Betten. Insgesamt also 16 Betten.
Bei gleicher Behandlung: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, da über 10 Betten.
Bei ungleicher Behandlung: Einkünfte aus der Zimmervermietung sind Nebenerwerbseinkünfte, aus der Appartementvermietung Einkünfte aus Vermietung, da je nur 8 Betten.
Letzteres gilt lt. Rz. 5073 EStR auch für die Vermietung von 5 mit Kochgelegenheiten ausgestatteten Appartements an Saisongäste.

Qualifikation der Nebenleistungen

Es ist zu unterscheiden zwischen nicht schädlichen (für Vermietung) und schädlichen Nebenleistungen (für Gewerbebetrieb).

:: Nicht schädlich
Schneeräumung, Müllabfuhr, Zurverfügungstellung der Waschküche, Sauna, Bad, Übernahme von Poststücken, Heizwärme und Warmwasser (Tz 5437 EStR).

:: Schädlich
Verpflegung der Gäste, tägliche Wartung der Zimmer (Reinigung), Überwachung des Parkplatzes (Tz 5438 EStR). Bei Vermietung im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft schaden aber diese Leistungen nicht, soweit die in der oben angeführten Grundregel genannte Bettenanzahl nicht überschritten wird. Werden neben Fremdenzimmer auch Appartements vermietet, kommt es darauf an, ob schädliche Leistungen auch für Appartements erfolgen und insgesamt die 10-Bettengrenze überschritten wird (vgl. Beispiel).

Steuerliche Folgen der unterschiedlichen Qualifikation der Einkünfte

:: Laufende Besteuerung
Sowohl die Einkünfte aus Vermietung als auch aus Gewerbebetrieb unterliegen der Einkommensteuer. Die Ausgaben bei Vermietung stellen Werbungskosten, bei Gewerbebetrieb Betriebsausgaben dar. Im Steuerrecht ist der Begriff Betriebsausgaben aber weiter gefasst, als jener der Werbungskosten (z.B. bei Abschreibungen).

:: Beendigung der Tätigkeit
Die Aufgabe oder der Verkauf der Vermietung hat keine steuerlichen Konsequenzen, während bei einer gewerblichen Tätigkeit der Erlös als Betriebsaufgabe/-verkauf steuerpflichtig ist.

Schlussbemerkung

Hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einkünfte aus einer Frühstückspension im allgemeinen (außerhalb der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) sei auf die Ausführungen in der Klienten-Info vom Juni und Oktober 2004 verwiesen. Dort wurde auf die unterschiedliche Beurteilung durch die Finanzverwaltung, der Gewerbeordnung und der Rechtsprechung hingewiesen. Ferner wurde auf die finanzstrafrechtlichen Folgen der Verletzung der Offenlegungspflicht aufmerksam gemacht.
Abschließend sei eine Entscheidung des UFS 27.10.2004, GZ.PV/0473-I/03 erwähnt, wo es darum ging, ob die Einkünfte aus der Vermietung von Ferienappartements Einkünfte aus Vermietung oder Gewerbebetrieb sind und der Erlös aus der Veräußerung der Appartementgebäude steuerpflichtig ist. Geht die Verwaltungsarbeit bei einer größeren Zahl von Wohnungen über jenes Ausmaß hinaus, welches mit der bloßen Nutzungsüberlassung üblicherweise verbunden ist, handelt es sich um gewerbliche Einkünfte und der Veräußerungserlös ist steuerpflichtig. Unter anderem schloss der Senat aus dem Aufwand für Weihnachtspost von mehr als € 500,- auf einen erhöhten Werbeaufwand und damit auf "gewerbliche" Nebenleistungen!

Bild: © estima - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.