DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
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- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Sozialbetrug als neuer Straftatbestand ab 1. März 2005
Das SozBeG stellt das Vorenthalten von SV-Beiträgen, Scheinanmeldungen und die organisierte Schwarzarbeit unter Strafsanktion.
Neue Straftatbestände
:: Vorenthalten von SV-Beiträgen und BUAG-Zuschlägen gem. § 153 c StGB
Das Nichtabführen dieser Beiträge und Zuschläge für tatsächlich ausbezahlte Löhne ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht. Der Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bei Arbeitsantritt anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages zu erfolgen.
Die Anmeldung kann gem. § 33 Abs. 1 Z 1a ASVG in zwei Schritten erfolgen:
- Telefonische Meldung bei Arbeitsantritt, spätestens bis 24 Uhr des ersten Arbeitstages. Mindestangaben: Kontonummer des Arbeitgebers, Name und Versicherungsnummer samt Geburtsdatum des Arbeitnehmers, Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme.
- Innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Beschäftigung sind fehlende Angaben nachzumelden.
- Die Abmeldung hat binnen 7 Tagen nach Ende der Plichtversicherung zu erfolgen.
Die neuen Meldeverpflichtungen treten nach Ergehen einer diesbezüglichen Verordnung in Kraft, die aber bisher noch nicht bekannt ist. Bis Mitte 2005 ist damit zu rechnen.
:: Sozialbetrug gem. § 153 d StGB
Betrügerisches Handeln liegt vor, wenn der Arbeitgeber bei der Anmeldung den Vorsatz (wobei bedingter Vorsatz genügt) hat, keine oder keine ausreichenden Beiträge zu leisten und dies in der Folge auch tatsächlich ausführt. Dieser Tatbestand ist mit drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Der Strafrahmen erhöht sich auf sechs Monate bis fünf Jahre, wenn die vorenthaltenen Beiträge / Zuschläge € 50.000,- übersteigen. Strafbar machen sich auch leitende Angestellte (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Prokuristen ohne Angestelltenverhältnis).
:: Organisierte Schwarzarbeit gem. § 153 e StGB
Darunter fallen das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur Erwerbstätigkeit, die gewerbsmäßige Beschäftigung einer größeren Zahl von Personen (10 oder mehr) ohne Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne Gewerbeberechtigung, sowie die gewerbsmäßige führende Tätigkeit in diesem Zusammenhang. Diese Tatbestände sind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht.
Ermittlungsbehörden
Die Ermittlungen erfolgen im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung vom Finanzamt oder bei einer Sozialversicherungsprüfung. Beim Finanzamt besteht hiefür eine Spezialeinheit, die sog. KIAB, welche für die Bekämpfung der inkriminierten Verhaltensweisen zuständig ist. Dieser Behörde werden sich die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bedienen.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.