DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Kurz-Infos
Betriebsausgabenpauschale 12% bzw. 6%
Die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 EStG ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb vorgesehen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Ausgabenrechnung ermittelt wird. Grundsätzlich ist der Pauschalbetrag mit 12% der Umsätze zu ermitteln, wenn diese im Vorjahr nicht mehr als S 3 Mio. betragen haben. Der Pauschalbetrag vermindert sich auf 6% der Umsätze bei Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit sowie bei Einkünften aus einer sonstigen selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 22 Zi 2 EStG (Vermögensverwaltung und Bezüge von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften).
Zur Definition der Einkünfte aus kaufmännischer oder technischer Beratung sei auf die Einkommensteuerrichtlinien 2000 RZ 7937 und 7938 verwiesen. Das BMF hat im Erlass vom 23. Jänner 2001 darauf hingewiesen, dass das Betriebsausgabenpauschale von 6% nur für Tätigkeiten anzuwenden ist, die nicht über die Beratung hinausgehen (z.B. reine Konsulententätigkeit). Umfasst die Beratungstätigkeit aber auch die Erstellung von Bauplänen, statische Berechnungen, die Bauaufsicht etc. unterliegen diese dem 12%igen Betriebsausgabenpauschale.
Neues zur Künstler-, Schriftsteller- und Sportlerpauschalierung
Mit BMF-Erlass vom 4.Mai 2001 erfolgten Klarstellungen durch Ergänzung der EStR 2000 (Rz 4361ff) sowie UStR 2000 (Rz 2251ff). Insbesondere sei auf das neue Formular Kom9 hingewiesen, welches Künstler/Schriftsteller für Zwecke der Pauschalierung auszufüllen und den Steuererklärungen beizulegen haben.
Behandlung einer Lohnsteuer-Nachforderung
Übernimmt der Arbeitgeber aufgrund seiner Haftungsverpflichtung eine Lohnsteuernachzahlung, so resultiert daraus für den Arbeitnehmer kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Die bezahlte Lohnsteuer ist beim Arbeitgeber Betriebsausgabe. Bei einer Steuerveranlagung des Dienstnehmers kann allerdings diese Lohnsteuer nicht auf die Einkommensteuer angerechnet werden.
Bild: © ki33 - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.