DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Nikotin- und Alkoholkonsum in öffentlichen Räumen und am Arbeitsplatz
Mit der Novelle zum Tabakgesetz (Nichtraucher-Schutzgesetz) wird Österreich mit einer "quasi lex imperfekta" in kafkaesker Weise bereichert. Nicht der Täter (Raucher) wird bestraft, wenn man vom Wegweisungsrecht absieht, sondern jene Person, die das Verbot nicht rechtzeitig (2 Jahre nach Inkrafttreten) ausschildert und zwar mit bis zu € 720,-. Kakanien lässt grüßen!
Für die Gastronomie wird in den Erläuterungen zum Gesetz eine Selbstverpflichtung zur Einrichtung von Nichtraucherzonen mit einem Beobachtungszeitraum bis 2007 festgehalten.
Eine EU-RL sieht die nationale Umsetzung eines Tabakwerbeverbotes bis 31. Juli 2005 vor, an dem in Österreich bereits gearbeitet wird. Ferner bastelt die EU an einer Beschränkung der Alkoholwerbung und an einem Alkoholverbot für Jugendliche bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres.
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr besteht auf Grund des Jugendschutzgesetzes in Österreich ein Abgabeverbot für Rauchwaren und Alkohol. Beim Vollzug dieser Verbote gibt es von Bundesland zu Bundesland eine unterschiedliche Handhabung. In Wien könnte z.B. einem rauchenden Jugendlichen ein Organmandat von € 21,- erteilt werden.
Arbeitsrecht
:: Nichtraucherschutz in Arbeitsräumen
Gem. § 30 Abs. 2 ASchG muss der Arbeitgeber nichtrauchende Arbeitnehmer vor Tabakrauch schützen, widrigenfalls er mit einer Verwaltungsstrafe rechnen muss. Weiters wird auf das MSchG verwiesen, welches schwangere Nichtraucherinnen unter Schutz stellt.
:: Alkoholverbot am Arbeitsplatz
Gem. § 15 ASchG dürfen sich Arbeitnehmer nicht durch Alkohol in einen Zustand versetzen, in dem sie andere Personen gefährden. Zuwiderhandelnde sind gem. § 130 Abs. 4 Z 5 ASchG mit einer Geldstrafe von € 218,- bis € 380,- bedroht. Hier handelt es sich um einen der wenigen Straftatbestände im ASchG, die sich gegen den Arbeitnehmer beziehen. Neben der Geldstrafe ist bei beharrlicher Pflichtverletzung ein Entlassungsgrund gegeben. Gem. § 5 Abs. 3 BauV. kann ein alkoholisierter Arbeitnehmer von der Baustelle verwiesen werden. Bei einem Arbeitsunfall unter Alkoholeinfluss wird i.d.R. auch die Frage nach der Verantwortung des Arbeitgebers gestellt. Unter Umständen ist mit der Einleitung eines Strafverfahrens mit der Sanktion von Freiheitsstrafen zu rechnen.
:: Rauchpausen während der Arbeitszeit
Ruhepausen sind in § 11 AZG taxativ aufgezählt. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Rauchpausen besteht nicht. Aus der Duldung von Rauchpausen kann im allgemeinen kein wohlerworbenes Recht auf diese abgeleitet werden. Ferner ist die Berufung auf die Ausübung eines persönlichen Freiheitsrechtes eine untaugliche Argumentation und es handelt sich auch um kein Menschenrecht, welches mit der Dringlichkeit einer Notdurft vergleichbar wäre. (OLG Wien 8Ra 53/00y). Ist die Rauchpause zum Vertragsbestandteil geworden, ist deren Streichung lt. OGH 9 ObA 24/02y nur im Einvernehmen möglich. Dem Urteil ist allerdings zu entnehmen, dass bezahlte Rauchpausen wohl nur unter der Bedingung gewährt werden, dass sie von den Erfordernissen des Dienstbetriebes abhängig sind.
:: Betriebsvereinbarungen
Zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat können gem. § 97 ArbVG allgemeine Ordnungsvorschriften (z.B. generelles Rauch- und Alkoholverbot) schriftlich vereinbart werden. Verweigert der Betriebsrat einen diesbezüglichen Abschluss, kann der Betriebsinhaber die Schlichtungsstelle anrufen. Bei einem Gefahrenpotential (z.B. Arbeit auf Gerüsten oder Dächern, bei Feuergefahr etc.) wäre es aber widersinnig dem Betriebsrat die uneingeschränkte Möglichkeit der Verhinderung derartiger Verbote einzuräumen.
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.