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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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  • Unternehmensgründung
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Depotübertragung kann zur fiktiven Veräußerung führen

April 2026
Kategorien: Klienten-Info

Depotentnahmen sowie Depotübertragungen können grundsätzlich zur Steuerpflicht führen, da § 27 Abs. 6 EStG hierfür fiktive Veräußerungstatbestände vorsieht. Es kommt dann zur Realisierung i.S.d. Besteuerung der Kursgewinne und Anpassung der Anschaffungskosten nach dem Realisierungsvorgang. Davon besteht jedoch die Ausnahme, wenn die Übertragung auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen erfolgt und auch zukünftig eine durchgehende Besteuerung im Abzugsweg gewährleistet ist. Umfasst sind alle Übertragungen auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen - insbesondere auf ein anderes Depot bei derselben depotführenden Stelle; von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer inländischen depotführenden Stelle; von einer inländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer ausländischen depotführenden Stelle sowie von einer ausländischen depotführenden Stelle auf ein Depot bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle.

Bei der Übertragung von einem inländischen Depot auf ein Depot desselben Anlegers bei einer anderen ausländischen depotführenden Stelle kommt es nur dann zur Steuerfreiheit (keine fiktive Veräußerung), wenn die Besteuerung der Kapitalanlagen weiterhin sichergestellt ist. Wichtige Voraussetzung ist überdies, dass die inländische übertragende depotführende Stelle dem Finanzamt (für Großbetriebe) auftragsgemäß bestimmte Informationen übermittelt. Die Mitteilung hat innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Übertragung und grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Die Mitteilung muss folgende Daten enthalten:

  • Den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen (bzw. Firmenwortlaut oder Bezeichnung),
  • Steuer- oder Sozialversicherungsnummer,
  • Adresse und Geburtsdatum,
  • die eindeutig identifizierbare Bezeichnung der übertragenen Wirtschaftsgüter (inkl. ISIN, Anzahl und/oder Nominale),
  • Anschaffungskosten der übertragenen Wirtschaftsgüter und
  • jene depotführende Stelle, auf die die Übertragung erfolgt.

Der KESt-Abzug (fiktiver Veräußerungstatbestand) kann nur dann unterbleiben, wenn diese Daten richtig mitgeteilt werden, wobei bis zum Verstreichen der Monatsfrist die Korrektur der mitgeteilten Daten möglich ist. Zu beachten ist jedoch, dass die Mitteilung durch den Depotinhaber selbst nicht befreiend wirkt.

Wird keine Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erteilt, muss die übertragende inländische depotführende Stelle im Zeitpunkt der Depotübertragung die KESt zwingend abziehen. Wird die Mitteilung trotz Beauftragung nicht oder verspätet vorgenommen, ist sie unvollständig oder enthält sie falsche Daten, wird der Übertragungsvorgang steuerpflichtig (mangels Anwendung der Ausnahmebestimmung).

Schließlich muss auch bei der Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes ausländisches Depot desselben Steuerpflichtigen eine Datenmitteilung an das Finanzamt innerhalb eines Monats erfolgen, damit die Besteuerung bei Depotentnahme vermieden werden kann. Umfasst davon sind sowohl Übertragungen innerhalb desselben Staates als auch solche in andere Staaten. Die zu meldenden Daten entsprechen grundsätzlich den oben angeführten - die Meldung hat jedoch durch den Steuerpflichtigen und nicht durch die Bank zu erfolgen.

Bild: © Adobe Stock - Hriday

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.