DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Keine Hälftesteuersatzbegünstigung bei Wiederaufnahme einer betrieblichen Tätigkeit
Die Hälftesteuersatzbegünstigung bei Betriebsveräußerungen oder -aufgaben kann unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch genommen werden, etwa wenn die Betriebsveräußerung durch den Tod des Steuerpflichtigen hervorgerufen wird oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Behinderung vorliegt. Überdies kann die Begünstigung gem. § 37 Abs. 5 EStG zur Anwendung gelangen, wenn der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit (dauerhaft) eingestellt hat (und seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind).
Das BFG hatte sich (GZ RV/5100320/2024 vom 18.8.2025) diesbezüglich mit einem 65jährigen Steuerpflichtigen auseinanderzusetzen, der Ende Juni 2021 den Handel mit Medizinprodukten aufgegeben hatte, in Pension ging und die Hälftesteuersatzbegünstigung (halber Durchschnittssteuersatz) auf den Übergangs- und Aufgabegewinn geltend machen wollte. Strittig war dies jedoch insoweit, als er bereits kurz nach Aufgabe des Betriebs als Konsulent tätig geworden war, wenn auch nur bis Ende 2023.
Das BFG beschäftigte sich im Rahmen der Entscheidungsfindung insbesondere mit der "Einstellung der Erwerbstätigkeit" als Voraussetzung für die Steuerbegünstigung. Keine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Gesamtumsatz aus den nach der Betriebsveräußerung ausgeübten Tätigkeiten 22.000 € und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten Tätigkeiten 730 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Als Erwerbstätigkeit gelten alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen (also auch betriebliche und nichtselbständige Einkünfte, ausgenommen von Pensionsbezügen). Somit stellt auch die nach der Betriebsaufgabe aufgenommene Konsulententätigkeit - selbst wenn sie gar nichts mit der früheren Tätigkeit zu tun hat - eine solche begünstigungsschädliche Erwerbstätigkeit dar.
In der zweiten Jahreshälfte der Betriebsaufgabe wurden mit der Konsulententätigkeit bereits erste Einnahmen erzielt, jedoch die Einkünftegrenze von 730 € nicht überschritten. Der reine Gesetzeswortlaut der begünstigenden Bestimmung steht der Wiederaufnahme einer Tätigkeit entgegen - der herrschenden Literaturmeinung folgend, soll jedoch die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit "nach geraumer Zeit" der Betriebsaufgabe möglich sein, ohne den in Anspruch genommenen Hälftesteuersatz zu gefährden. Das BFG - auch mit Hinweis auf herrschende Judikaturmeinung - betonte, dass die Einstellung der Erwerbstätigkeit auf eine gewisse (längerfristige) Dauer, über das Veranlagungsjahr hinaus, ausgerichtet sein muss. Überdies darf eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant sein, um die Begünstigung auf den Veräußerungsgewinn nicht zu gefährden. Da im konkreten Fall die Einkünftegrenze zwar nicht im Jahr der Betriebsaufgabe, aber (bereits) im Folgejahr überschritten wurde, kann die Begünstigung für die Betriebsaufgabe laut BFG nicht angewendet werden. Lediglich der Freibetrag von 730 € wird begünstigend gewährt.
Bild: © Adobe Stock - Svyatoslav Lypynskyy
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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.