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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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Steuern

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Halber Vorsteuerabzug von Bewirtungskosten - EU-widrig?

September 2001

Der Eigenverbrauchs-Tatbestand gemäß § 1 Abs. 1 Zi 2 lit c UStG (50%-Kürzung der Kosten für Geschäftsfreundebewirtung gemäß § 20 Abs. 1 Zi 3 EStG) steht unter EU-Beschuss. Ausgehend vom Urteil des EuGH vom 19. September 2000, in dem das Verbot des gänzlichen Vorsteuerabzuges von den Kosten der Geschäftsfreundebewirt-ung als EU-widrig qualifiziert wird, hat die EU-Kommission angekündigt, in der ähnlich gelagerten Situation in Österreich mit der österreichischen Behörde Kontakt aufzunehmen. Daraus ist zu schließen, dass gegen Österreich das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wird, falls Öster-reich nicht freiwillig die EU-widrige Regelung beseitigt. Das BMF hat hiezu wie folgt Position bezogen: Die 50%-Kürzung sei eine gesetzlich verankerte pauschale Schätzung jener Kosten, die der Steuerpflichtige für das eigene Essen und Trinken aufwendet. Diese konkrete Regelung gelte wohl erst seit 5. Mai 1995, sei aber lediglich eine Präzisierung der grundsätzlich seit 1. Jänner 1995 geltenden Rechtslage und sei somit bereits zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am 1. Jänner 1995 und damit des Wirksamwerdens der 6. EG-Richtlinie innerstaatliches Recht gewesen. Daraus schließt das BMF: „Eine Gemeinschaftswidrigkeit scheint daher nicht gegeben“.

Weiters argumentiert das BMF damit, dass sich das zitierte EuGH-Urteil auf den gänzlichen Vorsteuerausschluss bei der Geschäftsfreundebewirtung beziehe, während in Österreich ja nur die Eigenkosten des Unternehmers pauschal mit 50% ausgeschlossen würden.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Rückbeziehung der gesetzlichen Neuregelung (50% Kürzung) ab 5. Mai 1995 auf den 1. Jänner 1995 widerspricht dem Rückwirkungsverbot von Gesetzen. Die Aussage, es handle sich ab 5. Mai 1995 lediglich um eine Präzisierung der Gesetzeslage vom Stand 1. Jänner 1995 ist eine reine Zweckbehauptung. Die Einführung der generellen 50%-Kürzung war damals ein empfindlicher Eingriff und wurde von der österreichischen Wirtschaft auch als neues Recht empfunden.

Die Unterscheidung zwischen gänzlicher und teilweiser Vorsteuerkürzung ist nur ein quantitatives, nicht aber qualitatives Kriterium. Der Vorsteuerausschluss ist entweder zulässig oder nicht. Wo wird die Grenze gezogen zwischen ganz und ein bisschen?
Im übrigen entspricht die 50%ige Pauschalkürzung für den Unternehmeranteil nur im Falle der Bewirtung eines Geschäftsfreundes etwa der Realität. Werden aber mehrere Geschäftsfreunde bewirtet, führt die 50%-Kürzung zu einer groben Benachteiligung des Steuerpflichtigen und widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.

Man darf auf den Ausgang des Verfahrens gespannt sein. Es ist zu überlegen, ob nicht zur Wahrung des Rechtes des (vollen) Vorsteuerabzuges die 50%ige Vorsteuerkürzung ausgesetzt werden sollte. Dieser Umstand müßte allerdings dem Finanzamt entsprechend bekannt gemacht und gegen die Abweisung Berufung erhoben werden.

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Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.