DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Kosten für doppelte Haushaltsführung bei einer alleinstehenden Steuerpflichtigen?
Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Sofern Mehraufwendungen anfallen, weil jemand am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten. Wichtig dabei ist, dass die Kosten für Familienheimfahrten nur dann steuerlich absetzbar sind, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen und den Steuerpflichtigen daraus ein Mehraufwand trifft. Dieser Mehraufwand muss betraglich das höchste Pendlerpauschale überschreiten, um als Werbungskosten gelten zu können.
Das BFG hatte sich (GZ RV/4100087/2023 vom 22.1.2025) mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem eine deutsche Staatsbürgerin die Kosten der am österreichischen Arbeitsort gelegenen Mietwohnung im Rahmen ihrer Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten (als Kosten der doppelten Haushaltsführung und Kosten für in diesem Rahmen anfallende Familienheimfahrten, da sie regelmäßig die Strecke zwischen dem Hauptwohnsitz in Deutschland und Österreich per privatem Pkw zurücklegte) steuerlich absetzen wollte. Sie war im in Frage stehenden Zeitraum alleinstehend und hatte keine Sorgepflichten - weiters verfügte sie neben einer Mietwohnung am Arbeitsort in Österreich über eine Mietwohnung in Deutschland. Für die Notwendigkeit der Beibehaltung des Wohnsitzes in Deutschland wurde vorgebracht, dass sich ihr soziales Umfeld in Deutschland befinde (auch Mitgliedschaften in Vereinen, ehrenamtliche Tätigkeiten usw.). Überdies wolle sie nur für eine beschränkte Zeit in Österreich tätig sein, da sie zukünftig das Architektenbüro ihres Onkels in Deutschland übernehmen werde (in diesem Zusammenhang wurde auch ein Bauplatz an dem Wohnsitz in Deutschland erworben).
Das BFG beschäftigte sich insbesondere mit der Frage, ob die Kosten für die Reisebewegungen zwischen den beiden Wohnungen steuerlich zu berücksichtigen sind bzw. ob eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort zumutbar gewesen wäre. Liegt nämlich der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen aus privaten Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Arbeitsplatz, dann können die Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsplatz nicht steuerlich berücksichtigt werden. Werbungskosten können dennoch eventuell geltend gemacht werden, sofern dem Steuerpflichtigen eine Wohnsitzverlegung in übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann - dies kann die verschiedensten Ursachen haben (privater Natur oder aufgrund des Arbeitsverhältnisses).
Das BFG betonte in seiner Entscheidung, dass im vorliegenden Fall keine gewichtigen Gründe gegen die Wohnsitzverlegung an den Arbeitsort in Österreich bestanden, da selbst der Verlust des "sozialen Umfelds" keine steuerlich beachtenswerten Gründe für die Beibehaltung des Wohnsitzes darstellen würden (dies gilt auch für Freizeitgestaltungsmöglichkeiten, welche ebenso im Umkreis zum Arbeitsort ausgeübt werden können). Unter gewissen Bedingungen könnte jedoch die Wohnsitzverlegung auch für alleinstehende Steuerpflichtige unzumutbar sein - nämlich dann, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf einen gewissen Zeitraum von maximal 4 bis 5 Jahre befristet ist und von einer Rückkehr zum Hauptwohnsitz auszugehen ist. Gerade diese zeitliche Begrenzung war jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Trotzdem konnte die Steuerpflichtige im Endeffekt die Kosten der doppelten Haushaltsführung und für Familienheimfahrten für einen Zeitraum von 6 Monaten ab Beschäftigungsbeginn als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Es ist nämlich auch alleinstehenden Arbeitnehmern ohne Sorgepflichten eine gewisse Übergangszeit zuzustehen, in der sie Aufwendungen für eine Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort als Werbungskosten geltend machen können. Dabei sind auch die Kosten für die Heimfahrt steuerlich anzusetzen, da es dem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen.
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