DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
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Aktiv
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Änderungen bei der Mitarbeiterprämie durch das Budgetbegleitgesetz 2025
Das Budgetbegleitgesetz 2025 hat aus Lohnsteuerperspektive eine neuerlich modifizierte Variante der Mitarbeiterprämie mit sich gebracht. Für das Jahr 2025 kann eine Mitarbeiterprämie von maximal 1.000 € lohnsteuerfrei ausbezahlt werden - die Mitarbeiterprämie ist jedoch sozialversicherungsbeitragspflichtig und lohnnebenkostenpflichtig. Eine gewisse Vereinfachung verglichen mit der Mitarbeiterprämie für 2024 besteht darin, dass die Lohnsteuerfreiheit der Prämie nicht an eine kollektivvertragliche Regelung gebunden ist - es müssen jedoch sachliche betriebsbezogene Gründe für die Gewährung vorliegen. Zu beachten ist überdies, dass der gesamte lohnsteuerfrei gewährte Betrag aus Mitarbeiterprämie und einer allfällig lohnsteuerfrei gewährten Mitarbeitergewinnbeteiligung insgesamt pro Jahr 3.000 € nicht übersteigen darf. Wie es um die Mitarbeiterprämie in den Folgejahren bestellt ist, bleibt abzuwarten, da sie zumindest für das Jahr 2026 je nach budgetären Möglichkeiten gewährt werden soll.
Andere lohnsteuerliche Neuerungen - neben der schon zuletzt berichteten Erhöhung des Pendlereuros und der Aussetzung der Valorisierung des Kinderabsetzbetrags usw. - umfassen eine Novellierung der Reisegebührenvorschrift (durch ein zeitgleich beschlossenes Gesetzespaket). Ab 1.7.2027 beträgt das amtliche Kilometergeld für Motorräder und Fahrräder nur noch 25 Cent. Dies ist insoweit bemerkenswert, als die Sätze für Kilometergeld ab 1.1.2025 erst auf 50 Cent (gemeinsam mit dem Kilometergeld für Pkw) angehoben worden waren.
Schließlich haben sich Änderungen im Bereich des ASVG sowie im Sozialrechtsbereich ergeben wie z.B. das "Einfrieren" der Geringfügigkeitsgrenze, die auch im Jahr 2026 551,1 € betragen wird. Ebenso gilt ein erhöhtes e-card Serviceentgelt von 25 € (anstelle der vorgesehenen 14,65 €), welches ab 2026 auch Pensionisten abgezogen bekommen. Stichwort Pensionen - hier ist es auch zu einer Verschärfung der Zugangsregelungen zur Korridorpension gekommen. Demnach ist grundsätzlich zukünftig eine Korridorpension erst ab vollendetem 63. Lebensjahr (statt bisher ab dem vollendeten 62. Lebensjahr) möglich, soweit 504 Versicherungsmonate (statt 480) vorliegen.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.