+43 512 560589 office@divalentino.at

DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
  • Investitionsentscheidungen 
  • Finanzierungsentscheidungen
  • Unternehmensberatung
  • Unternehmensbewertung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation

Aktiv

  • Laufende Analyse
  • Reporting
  • Budget
  • Interaktive Zusammenarbeit

Steuern

  • Buchhaltung
  • Lohn-Gehaltsverrechnung
  • Jahresabschluss
  • Rechtsformgestaltung
  • Umgründung
  • Internationale Steuerberatung
  • Steueroptimierung
  • Vertretung vor Abgabenbehörden

Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Artikel empfehlen

Wichtig - Bitte ankreuzen:

Ich bestätige, dass ich dieses Formular ausschließlich zum Zwecke der Empfehlung dieser Website verwende und mir der Empfänger persönlich bekannt ist.
Der Betreiber dieser Website übernimmt keine Haftung für die Benutzung dieser Funktion.

Nachricht:

Guten Tag <Empfängername>!

Ich habe mir soeben eine Interessante Steuerberater-Homepage angesehen.

Die Adresse lautet:
https://www.divalentino.at/

Diesen Artikel möchte ich besonders empfehlen:

Geringerer Privatanteil bei Nutzung eines beruflichen Notebooks laut VwGH grundsätzlich möglich


Link zum Artikel

<Sendername>

Diese Sicherheitsabfrage dient dazu, Formular-Spam zu unterbinden.
Bitte geben Sie die Buchstaben-Zahlen-Kombination in das Feld ein.

neue Sicherheitsabfrage laden

(Wenn Sie die Buchstaben und Zahlen nicht eindeutig erkennen, können Sie hier ein anderes Bild für die Sicherheitsabfrage erzeugen)

Geringerer Privatanteil bei Nutzung eines beruflichen Notebooks laut VwGH grundsätzlich möglich

Mai 2025
Kategorien: Klienten-Info

Der VwGH hatte sich (GZ Ra 2023/15/0073 vom 30.1.2025) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob mehr als 60 % (im konkreten Fall sogar 95 %) der Kosten eines Notebooks samt Zubehör als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Ausgangsfall war, dass eine nicht selbständig tätige Historikerin die Nutzung eines Notebooks für zu 95 % beruflich bzw. für Weiterbildungszwecke in ihrer Arbeitnehmerveranlagung angesetzt hatte und dies damit begründete, dass es sich um ein besonders leichtes Gerät handelte, welches sie wegen ihres Bandscheibenvorfalls vor allem für betriebliche Archivreisen benütze. Das Notebook sei nicht für längeres Arbeiten geeignet und für private Anwendungen unpraktisch, da es über keinen normalen USB-Anschluss, keinen Monitor-Anschluss und auch keinen HDMI-Anschluss verfügt. Zudem habe sie für private Zwecke auch noch andere Computer mit einem größeren Monitor und einen "fix montierten Laptop" zuhause.

Der VwGH geht prinzipiell bei Wirtschaftsgütern des Haushalts und der privaten Lebensführung vom sogenannten Aufteilungsverbot aus, wonach eine Aufteilung nach Privatnutzung und betrieblicher Nutzung nicht möglich ist und somit die kompletten Ausgaben als privat zu beurteilen sind und steuerlich nicht verwertbar sind. Dies trifft auf Wirtschaftsgüter, wie insbesondere Fernseher, Digitalkameras und Tageszeitungen zu. PCs und damit auch Notebooks unterliegen jedoch nicht diesem Aufteilungsverbot. Der Privatanteil ist im Schätzungswege zu ermitteln, wobei die Lohnsteuerrichtlinien (Rz 339) aufgrund der Erfahrungen des täglichen Lebens von einer privaten Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers, von mindestens 40 % ausgehen. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Dem VwGH folgend hatte sich das BFG inhaltlich mit den Argumenten der Steuerpflichtigen nicht auseinandergesetzt und stufte den beruflichen Anteil, wie das Finanzamt und wie auch in den LStR angeführt, mit 60 % ein, da auch weitere PCs im Haushalt die Möglichkeit einer privaten Nutzung dieses speziellen Notebooks prinzipiell nicht ausschließen. Es entspreche nämlich keinesfalls den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Laptop nicht auch für private Zwecke verwendet werde.

Der VwGH bemängelte in seiner Entscheidung, dass den Nachweisen der Steuerpflichtigen zu wenig Bedeutung beigemessen wurde (das BFG habe diese gleichsam von vornherein als irrelevant beurteilt und sich nur auf die reine Möglichkeit der Privatnutzung des Notebooks konzentriert). Aufwendungen oder Ausgaben für ein Arbeitsmittel können nicht bereits dann vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen werden, wenn die Möglichkeit einer (auch) privaten Nutzung dieses Arbeitsmittels besteht. Es kommt vielmehr auf die tatsächliche private Nutzung dieses Arbeitsmittels an.

Somit ist das Ausmaß der typischerweise beruflichen Nutzung von 60 % bei Notebooks "nicht in Stein gemeißelt", sondern es können auch 95 % der Kosten für das im konkreten Fall sehr leichte Notebook als Werbungskosten i.Z.m. der beruflichen Tätigkeit oder als Fortbildungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Dem VwGH folgend muss die 95%ige berufliche Nutzung im fortgesetzten Verfahren von der Steuerpflichtigen zumindest glaubhaft gemacht werden, wobei das BFG im Rahmen der freien Beweiswürdigung auch zu anderen Prozentsätzen der beruflichen Nutzung kommen kann.

Bild: © Adobe Stock - amnaj

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.