DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Änderungen bei der Gruppenbesteuerung durch das AbgÄG 2024
Das Abgabenänderungsgesetz 2024 hat ja bekanntermaßen zu weitreichenden Änderungen geführt, etwa im Rahmen der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Bei der Gruppenbesteuerung ist es ebenso zu drei markanten Neuerungen gekommen, die nachfolgend näher dargestellt werden.
Verrechnungsverbot für bestimmte Vorgruppenverluste neuer Gruppenträger
Schon bisher war im Rahmen der Gruppenbesteuerung die Nichtabzugsfähigkeit von Teilwertabschreibungen und von Veräußerungsverlusten innerhalb der Unternehmensgruppe unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, um eine Mehrfachverwertung von Verlusten zu verhindern. Durch das AbgÄG 2024 erfolgte eine weitere Einschränkung dahingehend, dass vortragsfähige Verluste des Gruppenträgers aus Zeiten vor Wirksamwerden der Unternehmensgruppe nicht verrechnet werden können, soweit darin (vormals abzugsfähige) Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert und Veräußerungsverluste i.Z.m. Beteiligungen an Körperschaften enthalten sind, welche zum Zeitpunkt der Abschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts bereits Mitglied einer anderen Unternehmensgruppe waren (gleiches gilt auch für noch nicht berücksichtigte Siebentelbeträge). Damit soll verhindert werden, dass es insbesondere bei "Gruppenerweiterungen nach oben" zu einer zu einer doppelten Verlustverwertung kommt. Dies wäre beispielsweise möglich, wenn eine Muttergesellschaft Teilwertabschreibungen auf darunter liegende Beteiligungen vornimmt, welche bereits Teil einer Unternehmensgruppe waren, und in der Folge durch eine "Gruppenerweiterung nach oben" den Verlust gleichsam doppelt verwerten könnte (bei der beteiligten Körperschaft selbst und nochmals durch Abzugsfähigkeit der Teilwertabschreibung bzw. des Veräußerungsverlusts an der Beteiligungskörperschaft bei der beteiligten Muttergesellschaft). Die Neuregelung kommt jedoch dann nicht zum Tragen, wenn erfasste Teilwertabschreibungen auf eine Beteiligung mit späteren steuerwirksamen Zuschreibungen des nunmehrigen Gruppenträgers auf die Beteiligung (entspricht dem darunter liegenden Gruppenmitglied) verrechnet werden können. Solche Verluste gehen überdies nicht verloren, sondern leben nach Beendigung der Gruppe (i.S. einer Art Wartetastenverlust) wieder auf. Die neue Verschärfung gilt für alle neuen Unternehmensgruppen, für welche Gruppenanträge nach dem 3.5.2024 gestellt wurden bzw. werden.
Verzicht auf Verlustzurechnung ausländischer Gruppenmitglieder
Ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 ist es möglich, auf die Zurechnung von Verlusten eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gruppenmitglieds zu verzichten. Bislang waren die Verluste ausländischer Gruppenmitglieder zwingend zu berücksichtigen. Steuerliche Gewinne von ausländischen Gruppenmitgliedern werden hingegen nicht dem österreichischen Gruppenergebnis hinzugerechnet. Gegebenenfalls führen sie aber zur Nachversteuerung vorangegangener Verluste. Typischerweise werden ausländische Gesellschaften in die Unternehmensgruppe aufgenommen, wenn sie Verluste erzielen und diese (zumindest temporär) mit inländischen Gewinnen verrechnet werden können, sodass es zu einer Minderung des Gruppenergebnisses und der inländischen Körperschaftsteuerbelastung kommt.
Der wahlweise Verzicht auf die Zurechnung kann für jedes Wirtschaftsjahr neu ausgeübt werden und bezieht sich gegebenenfalls auf den gesamten Verlust des ausländischen Gruppenmitglieds des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Eine teilweise Verlustberücksichtigung ist nicht möglich. Neben verwaltungsökonomischen Gründen bei bloß geringen Verlustbeträgen kann sich die neu geschaffene Wahlmöglichkeit auch im Rahmen der Mindestbesteuerung positiv auswirken. Bei der Mindestbesteuerung könnte die Annahme einer Niedrigbesteuerung und somit eine zusätzliche Steuerbelastung durch die Mindestbesteuerung drohen, wenn ein ausländischer Verlust nicht innerhalb von drei Jahren nachversteuert wird.
Gruppenantrag über FinanzOnline
Durch das AbgÄG 2024 wurde gesetzlich festgelegt (in § 9 Abs. 8 TS 5 KStG), dass ein Gruppenantrag auch elektronisch mittels FinanzOnline eingebracht werden kann. Konkret müssen die amtlichen Vordrucke von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers sowie aller einzubeziehenden inländischen Körperschaften jeweils mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterzeichnet und vom Gruppenträger über die dafür vorgesehene Funktion in FinanzOnline hochgeladen werden. Ausgangspunkt für die gesetzliche Verankerung war wohl auch eine BFG-Entscheidung (siehe Beitrag aus dem August 2023), der zufolge die amtlichen Formulare für den Gruppenantrag ausgedruckt und im Original unterzeichnet eingereicht werden müssen. Die Übermittlung der Formulare als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline ist dem BFG folgend unwirksam.
Die technische Umsetzung der eigenen Funktion in FinanzOnline ist ab 2025 geplant, lässt jedoch noch auf sich warten. In der Zwischenzeit ist es dem BMF folgend temporär bis zur Fertigstellung der technischen Umsetzung möglich, dass der mittels qualifizierter elektronischer Signatur unterfertigte Gruppenantrag als "sonstige Anbringen" in FinanzOnline vom Gruppenträger hochgeladen wird (siehe auch Beitrag aus dem Jänner 2025). Eigenhändig unterzeichnete Gruppenanträge können jedoch weder jetzt noch in Zukunft via FinanzOnline übermittelt werden - hier muss der Antrag auf dem Postweg oder mittels Fax erfolgen.
Bild: © Adobe Stock - Pete
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.