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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

  • Unternehmensgründung
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  • Unternehmensberatung
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Steuern

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Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage


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Der VwGH zur Einbeziehung von Gewinnausschüttungen in die GSVG-Beitragsgrundlage

Dezember 2024
Kategorien: Klienten-Info

Wie zuletzt in der KI 05/20 berichtet, werden aufgrund der besseren Datenübermittlung zwischen Finanzamt und Sozialversicherungsanstalt Gewinnausschüttungen für GSVG-pflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer in die GSVG-Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 1 GSVG miteinbezogen. Folgende Daten aus der Kapitalertragsteueranmeldung werden der SVS elektronisch vom Finanzamt zur Verfügung gestellt:

  • Sozialversicherungsnummer des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Name des GSVG-pflichtigen Gesellschafter-Geschäftsführers,
  • Bruttobetrag der Gewinnausschüttung.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die schon mit ihren laufenden Bezügen die Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung überschreiten, ergeben sich dadurch keine Nachzahlungen.

Der Verwaltungsgerichtshof (GZ Ro 2023/08/006 vom 2.7.2024) musste nun dazu Stellung beziehen, ob bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die nicht Mitglieder der Wirtschaftskammer sind, die Gewinnausschüttungen ebenfalls in die Basis für die SV-Beiträge einzubeziehen sind. Im konkreten Fall hatte ein Gesellschafter-Geschäftsführer keine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer und hatte Geschäftsführerbezüge aus der GmbH, die jedoch unter der Pflichtversicherungsgrenze lagen. In Summe betrachtet haben jedoch die Gewinnausschüttung und die Geschäftsführerbezüge die Versicherungsgrenze (Wert für das Jahr 2024: 6.221,28 €) überschritten. Fraglich war nun, ob für die Prüfung der Versicherungsgrenze die Gewinnausschüttungen ebenfalls einzubeziehen sind.

Der VwGH entschied aufgrund des Wortlauts des § 25 Abs. 1 GSVG, dass für die Prüfung der Versicherungsgrenze sowohl die Geschäftsführerbezüge als auch die Gewinnausschüttungen in die Ermittlung einzubeziehen sind. Somit waren trotz sehr geringer Geschäftsführerbezüge von 484,82 € pro Jahr und einer Gewinnausschüttung von 520.000 € die Summe der beiden Beträge maßgeblich. Da die Versicherungsgrenze überschritten wurde, war die Höchstbemessungsgrundlage für die SVS-Beiträge festzusetzen. Diese Vorgehensweise soll auch sicherstellen, dass Gesellschafter-Geschäftsführer nicht durch eine Gestaltung ihrer Einkünfte die Beitragspflicht umgehen können.

Somit werden auch zukünftig Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer mit niedrigen Vergütungen (bzw. sogar minimalen Geschäftsführerbezügen) und hoher Gewinnausschüttung (Einkünfte aus Kapitalvermögen) fallweise mit empfindlichen Nachzahlungen aufgrund Überschreitens der Pflichtversicherungsgrenze rechnen müssen.

Bild: © Adobe Stock - หากภูม ปัญจังคะตา

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.