DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
- Unternehmensberatung
- Unternehmensbewertung
- Unternehmensnachfolge
- Liquidation
Aktiv
- Laufende Analyse
- Reporting
- Budget
- Interaktive Zusammenarbeit
Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Artikel empfehlen
Mantelkauf trotz Beibehaltung der bisherigen Geschäftsführer
Der Mantelkauftatbestand hat im Körperschaftsteuerrecht Bedeutung im Zusammenhang mit Verlustvorträgen. Bei Erwerb einer Gesellschaft mit Verlustvorträgen gehen diese nach § 8 Abs. 4 KStG dann unter, wenn es zu einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur im Zusammenhang mit einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Basis kommt. Der gesetzliche Mantelkauftatbestand führt daher zum Untergang der Verlustvorträge, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt des Verlustabzugs zu einer Änderung der wirtschaftlichen Identität der Körperschaft gekommen ist.
Der VwGH (GZ Ro 2022/15/0040 vom 24.4.2024) hat sich zuletzt in einer Entscheidung damit auseinandergesetzt, ob es zu einer organisatorischen Änderung der Struktur auch dann kommen kann, wenn die bisherigen Geschäftsführer auch nach dem Verkauf weiterhin in ihrem Amt bleiben. Eine solche Änderung, die (in Kombination mit den anderen im gegenständlichen Fall unstrittig gegebenen Voraussetzungen des entgeltlichen Übergangs und der wirtschaftlichen Änderung) zum Untergang der Verlustvorträge führt, ist auch bei faktischer Geschäftsführung durch einen Dritten anzunehmen. Begründet wurde das u.a. damit, dass die Geschäftsführerin abgesehen von der Unterfertigung von Schriftstücken keine nach außen ersichtlichen Tätigkeiten ausgeübt hat und in der Realität die Geschäfte von Organen der neuen Eigentümerin geführt worden sind. Die Geschäftsführerin sei vielmehr nur "am Papier" Geschäftsführerin geblieben.
Der VwGH hat somit die bisherige Verwaltungspraxis bestätigt, dass die bloß formal beibehaltene Organstellung eines im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers die Wirkungen des Mantelkaufs nicht verhindern kann. Hervorgehoben wird auch, dass die Einstufung als Einzelfallbeurteilung und nach dem objektiven Gesamtbild des jeweiligen Falls zu treffen ist.
Bild: © Adobe Stock - ProstoSvet
© DI VALENTINO Steuerberatung GmbH | Klienten-Info
Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.