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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Aktuelles

Klienten-Info - Archiv

Doppelte Haushaltsführung bei Verlegung des Wohnsitzes zum (Ehe-)Partner?

Oktober 2024
Kategorien: Klienten-Info

Der VwGH (GZ Ra 2023/15/0087 vom 29.5.2024) hatte sich mit der Konstellation auseinanderzusetzen, in welcher eine Steuerpflichtige mit Hauptwohnsitz in der Steiermark, wo sie in dem gesamten Zeitraum beruflich als Beamtin tätig ist, nach der Eheschließung im Jahr 2012 in Wien einen Nebenwohnsitz begründete und das mit ihrem Ehemann bewohnte Einfamilienhaus in Wien als gemeinsame Familienwohnung diente. Für die Jahre 2020 und 2021 wollte sie - aufgrund beruflicher Tätigkeit in der Steiermark und Familienwohnung in Wien - Kosten für doppelte Haushaltsführung (für die Wohnung in Graz) sowie Kosten für Familienheimfahrten (nach Wien) steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Seitens des Finanzamts und auch vom BFG wurde die steuerliche Geltendmachung der Kosten verwehrt - auch mit dem Hinweis darauf, dass sie nach der Eheschließung 2012 ihren Familienwohnsitz in Wien begründet habe und die Wohnsitzverlegung deshalb privat veranlasst gewesen sei. Nach dem BFG war also bereits im Jahr 2012 keine anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorgelegen.

Bei seiner Entscheidungsfindung betonte der VwGH, dass eine allfällige Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung als Grundlage für die Geltendmachung von Kosten für doppelte Haushaltsführung aus der Sicht des jeweiligen Steuerjahres zu beurteilen ist - die Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung könne sich aus privaten oder beruflichen Umständen ergeben. Im Jahr 2012 übten sowohl die Steuerpflichtige als auch ihr Ehemann eine Erwerbstätigkeit aus (in Graz bzw. in Wien). Aufgrund der Entfernung zwischen den Wohnsitzen ist eine tägliche Rückkehr unzumutbar - überdies ist es naheliegend, dass in einem solchen Fall einer der beiden Ehepartner seinen bisher als Familienwohnsitz geeigneten Wohnsitz am Beschäftigungsort beibehalten wird. Im konkreten Fall war die Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (durch die Steuerpflichtige) jedoch beruflich veranlasst. Dem VwGH folgend können die Kosten für doppelte Haushaltsführung sowie für Familienheimfahrten als Werbungskosten steuerlich abgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall erfolgte im Jahr 2012 die Verlegung des Wohnsitzes nach Wien durch die erstmalige Begründung eines Familienwohnsitzes aus privaten Gründen, allerdings gleichzeitig mit der beruflich veranlassten Beibehaltung des Wohnsitzes am Beschäftigungsort (in Graz). Eine andere Schlussfolgerung würde zu dem grotesken Ergebnis führen, dass Steuerpflichtige, die nach der Eheschließung einen gemeinsamen Familienwohnsitz am bisherigen Hauptwohnsitz eines der Partner erst dann begründen, wenn schon beide berufstätig sind, und beide bis zu diesem Zeitpunkt in weit voneinander entfernten Orten ihren Wohnsitz am Beschäftigungsort hatten, niemals Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend machen könnten. Dies deshalb, weil immer aus der jeweiligen Sicht des einen Steuerpflichtigen die Begründung des Familienwohnsitzes in Entfernung zum Beschäftigungsort als privat veranlasst anzusehen wäre.

Für die strittigen Jahre 2020 und 2021 wird dem VwGH folgend für die steuerliche Beurteilung maßgeblich sein, ob nach der Pensionierung des Ehemanns (im Jahr 2018) noch eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes nach Graz vorlag oder ob die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in der privaten Lebensführung der Ehepartner begründet war. Der Rechtsprechung folgend muss beachtet werden, dass die Zumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zum Berufsort etwa ab dem 60. Lebensjahr (also, wenn der Arbeitnehmer nur noch fünf Jahre bis zur Pensionierung berufstätig sein wird) regelmäßig nicht mehr gegeben sein wird.

Bild: © Adobe Stock - Kittiphan

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.