DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Neuer Kollektivvertrag im Hotel- und Gastgewerbe - wichtige Änderungen
Ab 1. November 2024 gilt der neue Kollektivvertrag für Gastronomie und Hotellerie. Nachfolgend werden ausgewählte Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer überblickmäßig dargestellt. Generell und abgesehen von Lohnerhöhungen für im Tourismus Beschäftigte sollen die Neuerungen zu mehr Flexibilität bei betrieblichen Arbeitszeitmodellen und zu mehr planbarer Freizeit führen sowie faire Wettbewerbsbedingungen für alle in der Branche sicherstellen.
Erweiterte Durchrechnung der Arbeitszeit
Als maßgebende Änderung des neuen Kollektivvertrags und Beitrag zur Arbeitszeitflexibilisierung wurde die Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte an jene von Vollzeitbeschäftigten angeglichen. Der Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen bei Jahresbeschäftigten bzw. bis zu 9 Monate bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen wie etwa Saisonarbeitskräften. Durch den längeren Betrachtungszeitraum können Phasen mit ausgedehnten Arbeitszeiten der Beschäftigten besser ausgeglichen werden. Die durchrechenbare Normalarbeitszeit beläuft sich bei Vollzeitbeschäftigten auf 48 h/Woche und 9 h/Tag. Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht die durchrechenbare Normalarbeitszeit der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit plus 8 h/Woche und 9 h/Tag. Arbeitsstunden außerhalb der Grenzen der Durchrechnung gelten als Überstunden und führen zu einem 50 % Zuschlag. Wichtig ist, dass der Kollektivvertrag nicht mehr zwischen Saison- und Jahresbetrieb unterscheidet, sondern an die Dauer des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Dauert ein Arbeitsverhältnis bis zu 9 Monate, kann eine Durchrechnung in diesem Ausmaß erfolgen.
Zusammenhängende Freizeit (Sonntag, freier Tag) und Feiertagsarbeit
Im Durchschnitt eines Kalenderjahres muss die Arbeitszeit so eingeteilt werden, dass Arbeitnehmer 12 Sonntage (jeweils zusammen mit einem Samstag davor oder einem Montag danach) frei haben. Alternativ muss bei Betrieben mit nur einem Schließtag oder bei Arbeitnehmern mit einem fix vereinbarten freien Tag 12 x pro Jahr der Schließtag (freie Tag) mit einem anderen freien Tag kombiniert werden. Angerechnet auf die freien (Sonn)Tage werden maximal 3 Sonntage/freie Tage, die in den Urlaub fallen bzw. entsprechende Tage im Rahmen eines Kuraufenthalts.
Gänzlich ausgenommen von dieser Regelung sind jedoch:
- Betriebe mit zwei oder mehr fixen Schließtagen,
- Arbeitnehmer, mit denen zwei oder mehr freie Tage pro Kalenderwoche vereinbart wurden,
- Arbeitnehmer, die ausschließlich am Wochenende oder in Verbindung mit einem Wochenende arbeiten,
- Arbeitnehmer mit bis zu 9 Monaten befristeten Verträgen.
Die oben genannten Ausnahmen sind auch relevant für die Regelungen zur Feiertagsarbeit. Mit Ausnahme von diesen Konstellationen besteht nunmehr auch bei den Angestellten (wie bereits bei den Arbeitern) Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt, wenn an einem Feiertag, der auf einen Sonntag fällt, gearbeitet wird. Werden vom Arbeitgeber die dienstfreien Tage so eingeteilt, dass sie mehr als sechs Mal pro Kalenderjahr auf einen Feiertag fallen, hat der Beschäftigte ab dem siebenten Mal jeweils Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag.
Beschäftigung von Teilzeitkräften
Durch die Schaffung einer Durchrechnungsregelung für Teilzeitbeschäftigte gibt es in Zukunft zwei Möglichkeiten der Beschäftigung. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten ohne Durchrechnungsvereinbarung gebührt der gesetzlichen Regelung folgend für Mehrarbeitsstunden ein Zuschlag von 25 %, sofern kein 1:1 Ausgleich innerhalb eines Kalenderquartals bzw. eines anderen festgelegten 3-Monatszeitraums erfolgt. Bei Beschäftigung von Teilzeitbeschäftigten mit Durchrechnungsvereinbarung kann ein Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochen (das sind 6 Monate) bzw. bei befristeten Verträgen bis zu 9 Monaten vereinbart werden. Dabei muss nicht ausgeglichene Mehrarbeit als Überstunden mit 50 % Zuschlag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Teilzeitbeschäftigte das Recht auf Anhebung des Arbeitszeitausmaßes. Dadurch erspart sich der Arbeitgeber Zuschläge, kann jedoch dieses Verlangen aus betrieblichen Gründen auch ablehnen.
Nachtarbeitszuschlag zwischen 0 und 6 Uhr
Für Arbeitsleistungen zwischen 0 und 6 Uhr muss ein Nachtarbeitszeitzuschlag bezahlt werden, wobei für jedes begonnene 2-Stundenfenster 1/3 des pauschalen Nachtarbeitszuschlags fällig wird. Für Arbeitsleistungen, die frühestens um 5 Uhr beginnen, beträgt der Nachtarbeitszuschlag 4,5 €. Für ab 5:30 beginnende Arbeitsleistungen entfällt der Nachtarbeitszuschlag.
Jugendliche (Lehrlinge bzw. Praktikanten) - Durchrechnung der Normalarbeitszeit und (Flexibilisierung der) Sonntagsbeschäftigung
Um Betrieben mit mehreren wöchentlichen Schließtagen die Ausbildung von Lehrlingen zu ermöglichen bzw. zu erleichtern, kann die 14-tägige Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit Jugendlichen einzelvertraglich vereinbart werden - und zwar auch in betriebsratspflichtigen Betrieben ohne Betriebsrat bzw. ohne Zustimmung des Betriebsrates. Darüber hinaus kann künftig auch die Beschäftigung von Jugendlichen an Sonntagen flexibler gestaltet werden, indem die Beschäftigung an jedem zweiten Sonntag erfolgt oder Jugendliche an frei einteilbaren 18 Sonntagen pro Jahr beschäftigt werden (mit höchstens 3 aufeinanderfolgenden Sonntagen). Während der ersten 8 Wochen des Lehrverhältnisses im ersten Lehrjahr darf jedoch grundsätzlich keine Sonntagsbeschäftigung erfolgen - unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch Ausnahmen möglich.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.