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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

Unternehmen

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Kurz-Info: Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit Großbritannien


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Kurz-Info: Vorsteuervergütung im Zusammenhang mit Großbritannien

August 2024
Kategorien: Klienten-Info

Im Juni haben wir zur Vorsteuervergütung für Drittlandsunternehmer berichtet. Seit dem Brexit gilt Großbritannien zwar als Drittland, jedoch bestehen für die Vorsteuervergütung Sonderregelungen. Diese sind auf nationale britische Regelungen zurückzuführen und sehen vor, dass der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht und sich nach dem sogenannten "prescribed year" richtet. Das prescribed year dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres und der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung auf Basis eines solchen prescribed years muss innerhalb von 6 Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Folglich müssen für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2023 bis 30.6.2024 die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2024 (und nicht schon bis 30. Juni 2024 wie bei anderen Drittländern) eingebracht werden.

Vorsteuervergütungsanträge in Großbritannien sind samt Beilage des britischen Vergütungsformulars "VAT 65A" (in Papierform), einer gültigen Unternehmerbescheinigung und den entsprechenden Rechnungen und Importbelegen im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträge bei einem Beantragungszeitraum von weniger als zwölf Monaten (der jedoch mindestens drei Monate umfassen muss) den Mindestbetrag von 130 GBP bzw. bei einem Zeitraum von vollen zwölf Monaten den Mindestbetrag von 16 GBP überschreiten müssen.

Bild: © Tomas Marek - stock.adobe.com

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.