DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Steuern
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Hauptwohnsitzbefreiung - es bleibt bei der Begrenzung von 1.000 m2
Veräußerungen von Eigenheimen und Eigentumswohnungen samt Grund und Boden fallen nicht unter die Steuerpflicht (Immobilienertragsteuer), wenn sie dem Verkäufer durchgehend ab der Anschaffung oder Herstellung (hier gilt der Zeitpunkt der Fertigstellung) und für mindestens 2 Jahre (1. Tatbestand) oder für mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Veräußerung (2. Tatbestand) als Hauptwohnsitz gedient haben und jeweils der Hauptwohnsitz aufgegeben wurde.
Es hat bereits der jahrelangen Praxis der Finanzverwaltung entsprochen, dass ein steuerfreier Verkauf der Hauptwohnsitzimmobilie nur bis maximal 1.000 m2 des mitumfassten Grund und Bodens reicht. Grundstücksflächen bis 1.000 m2 werden somit als von der Besteuerung befreit angesehen, der darüberhinausgehende Anteil ist steuerpflichtig. Die Begrenzung auf 1.000 m2 ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern hat die Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien (Rz 6634) festgelegt und stellt wohl eine Art "Luxustangente" für Grundstücke dar.
In einer aktuellen Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH GZ Ro 2022/15/0020 vom 24.4.2024) die bereits bestehende Rechtsprechung präzisiert und die konkrete Begrenzung auf 1.000 m2 bestätigt. Im Anlassfall ging es um die Frage, ob die üblicherweise erforderliche Größe eines Bauplatzes im Rahmen einer typisierenden Betrachtung festzulegen ist oder die Verhältnisse vor Ort zu berücksichtigen sind. Nach der Entscheidung des VwGH ist somit eine typisierende Betrachtung vorzunehmen, da ein Bauplatz von 1.000 m2 in der Regel als ausreichend anzusehen ist. Im Gegenzug dazu sind die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks nicht relevant. Es kann somit nicht argumentiert werden, dass ein Bauplatz am Land in der Regel größer ist als in der Stadt.
In diesem Zusammenhang ist durchaus kritisch anzuführen, dass diese typisierende Betrachtungsweise auch zu Widersprüchen führen kann. Ein größeres Grundstück im ländlichen Raum kann deshalb teilweise steuerverfangen sein, während ein deutlich wertvolleres, aber kleineres Grundstück in städtischer Lage unter Umständen steuerfrei veräußert werden kann. Insgesamt sorgt die Entscheidung des VwGH für mehr Klarheit, auch wenn weiterhin keine gesetzliche Grundlage für die spezifische Begrenzung besteht.
Wie bereits in einer früheren VwGH-Entscheidung ausgeführt, ist die Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung auf eine Grundstücksfläche von 1.000 m2 rechnerisch typischerweise mittels Sachwertmethode zu lösen. Demnach ist der (Verkaufs)Preis einer bebauten Liegenschaft im Verhältnis des Verkehrswertes des Grund und Bodens einerseits und des Verkehrswertes des Gebäudes andererseits zu schätzen und entsprechend aufzuteilen.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.