DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
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Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Die steuerliche Luxustangente bei Elektroautos
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos auseinanderzusetzen. Im Zentrum der Entscheidung stand die sogenannte "Luxustangente", eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs. Bei der Anschaffung von PKWs, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort: "Fiskal LKW") gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze im Allgemeinen ein Wert von 40.000 €. Da bei steuerlich nicht begünstigten PKWs im Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzugsverbot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Bruttowert zu werten. Somit umfasst diese Obergrenze auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für die Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter diese Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher beispielsweise nicht die Kosten eines nachträglich eingebauten Navigationssystems oder eines "Computer-Fahrtenbuchs", die unabhängig abzuschreiben sind.
Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaffung von gebrauchten PKWs ist generell zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elektroautos, bei denen ein Vorsteuerabzug beim Kauf umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unternehmen, das ein Elektroauto zu einem Preis von 79.960 € inkl. Umsatzsteuer angeschafft hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass für die Luxustangente vom Bruttowert i.H.v. 40.000 € die darin enthaltene Vorsteuer von 20 % herausgerechnet werden sollte, woraus sich rechnerisch eine Anschaffungskosten-obergrenze von 33.333,33 € ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt.
Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamtes und führte aus, dass für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein kann, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und normierte die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen mit 33.333 €.
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