DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
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Steuern
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- Internationale Steuerberatung
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- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Einkünfte des Kindes und Familienbeihilfe sowie Kinderabsetzbetrag
Seit dem 1. Jänner 2001 ist der Bezug der Familienbeihilfe nicht mehr an eine monatliche Zuverdienstgrenze, sondern nunmehr vom Unterschreiten eines jährlichen Einkommens des Kindes in Höhe von maximal € 8.725 abhängig. Die sogenannte "Ferienklausel" (unbeschränktes Dazuverdienen in den Ferien) wurde mit dieser Neuregelung hinfällig.
Diese Zuverdienstgrenze gilt nicht für minderjährige Kinder (unter 18-Jährige), deren Einkommenshöhe keiner Beschränkung unterliegt. Die Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder betrifft auch (volljährige) behinderte Kinder.
Übersteigt das zu versteuernde Jahreseinkommen € 8.725, besteht für das betreffende Kalenderjahr kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Wurde in dem betreffenden Jahr schon Familienbeihilfe bezogen, muss diese komplett zurückgezahlt werden. Mit dem Wegfall der Familienbeihilfe erlischt auch der Anspruch auf Auszahlung des Kinderabsetzbetrages.
Das zu versteuernde Einkommen ist entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln. Es werden daher sämtliche steuerpflichtigen Einkünfte (z.B. aus nicht selbständiger bzw. selbständiger Tätigkeit, allfällige Einkünfte aus Vermietung, nicht endbesteuerte Kapitalerträge) zusammengerechnet. In den Grenzbetrag werden jedoch folgende Einkommensbestandteile nicht einbezogen:
- Einkommen, das in Zeiträumen erzielt wird, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Es wird daher ein Einkommen eines studierenden Kindes, das in einem Zeitraum erzielt wird, für das wegen Überschreitung des Toleranzsemesters keine Familienbeihilfe gewährt wird, nicht auf den Grenzbetrag angerechnet. Wird beispielsweise der Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind mit Ablauf des Wintersemesters 2003/2004 eingestellt, weil die vorgesehene Studienzeit in einem Studienabschnitt abgelaufen ist, zählt ein danach für die Monate März 2004 bis September 2004 erzieltes Einkommen des Kindes nicht auf den Grenzbetrag, selbst wenn nach Ablegung der Diplomprüfung ab Beginn des Wintersemesters 2004/2005 wieder Familienbeihilfe bezogen wird.
- Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis
- Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse
- Einkommensteuerfreie Bezüge (z.B. Studienbeihilfen)
- Endbesteuerte Kapitalerträge (z.B. Zinsen aus Sparguthaben, Dividenden)
Von den Einnahmen können alle Ausgaben (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) abgezogen werden.
Zu beachten ist auch, dass ein innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung (z.B. Studienabschluss) erzieltes Einkommen ebenfalls nicht auf den Grenzbetrag anzurechnen ist. Somit besteht für diese drei Monate - bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - noch ein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern der Grenzbetrag nicht schon während der Berufsausbildung in diesem Jahr überschritten wurde.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.