DI VALENTINO Steuerberatung GmbH
Ihr Steuerberater in Innsbruck
Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.
Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.
Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.
Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.
Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.
Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.
Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.
Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.
Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.
Unternehmen
- Unternehmensgründung
- Investitionsentscheidungen
- Finanzierungsentscheidungen
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- Unternehmensbewertung
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Aktiv
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Steuern
- Buchhaltung
- Lohn-Gehaltsverrechnung
- Jahresabschluss
- Rechtsformgestaltung
- Umgründung
- Internationale Steuerberatung
- Steueroptimierung
- Vertretung vor Abgabenbehörden
Aktuelles
Klienten-Info - Archiv
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug
Das Recht auf Vorsteuerabzug ist an das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung und den Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung gebunden.
:: Als Zeitpunkt für den Vorsteuerabzug normiert das Gesetz jenen Erklärungszeitraum, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt wird und der Steuerpflichtige im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist. Fallen Empfang der Lieferung oder sonstigen Leistung und Rechnungsausstellung zeitlich auseinander, so ist der Vorsteuerabzug erst in dem Besteuerungszeitraum möglich, in dem beide Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt RZ 1.818 UStR.
:: Qualifikation der Rechnung
Wiederholt taucht die Frage auf, ob die Originalrechnung vorhanden sein muss. Dieses Problem ergibt sich insbesondere dann, wenn bei Fördergeldstellen (z.B. EU - Behörden) die Originalunterlagen, welche nicht retourniert werden, vorgelegt werden müssen. Aus TZ 1.840 UStR, wo ausgeführt ist, dass sogar bei Verlust der Originalrechnung die Vorsteuer geschätzt werden kann, wenn als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG ausgestellt worden ist, ist der Schluss gerechtfertigt, dass die Originalrechnung nicht materiellrechtlicher Tatbestand für den Vorsteuerabzug ist. Wenn es dem Unternehmer gelingt, (ihn trifft jedenfalls die Beweislast) den Nachweis für das seinerzeitige Vorliegen der ordnungsgemäßen Originalrechnung zu erbringen, kann ihm der Vorsteuerabzug nicht verwehrt werden. Für die Praxis wird als Beweis für die Existenz der Originalrechnung eine Rechnungskopie und die Bestätigung der Förderstelle genügen, dass der Einbehalt der Originalrechnung zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung der Fördergelder ist.
:: Vorsteuerabzug bei Endrechnungen (TZ 1.526 UStR)
Werden in der Endrechnung die vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge nicht abgesetzt, so schuldet der Unternehmer die Umsatzsteuer laut Rechnungslegung, bis zum Zeitpunk der Berichtigung der Endrechnung. So lange diese Rechnung nicht berichtigt ist, entfällt die Vorsteuerabzugsberechtigung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit.
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Klienten-Jahresinfo
Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.